Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Garantien des Art 17 StGG umfassen die Wissenschafts- und die Lehrfreiheit (vgl auch Art 81c B-VG und Art 13 GRC). Während die Wissenschaftsfreiheit die Freiheit der Forschung gewährleistet, schützt die Lehrfreiheit das Recht, Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung ohne Behinderung durch einfache Gesetze oder Verwaltungsorgane zu verkünden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art 17 StGG enthält keinen Gesetzesvorbehalt; es findet seine Begrenzung (alleine) in den immanenten Gewährleistungsschranken.
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von und die Lehre der Kunst schützt der 1982 eingefügte Art 17a StGG (BGBl 1982/262).
In der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bzw. der Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre liegt eines der zentralen internationalen Wesensmerkmale von Universitäten. Daher sind auch die österreichischen Privathochschulen und -universitäten zur Einhaltung dieser Prinzipien gesetzlich verpflichtet:
§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 PrivHG:
„(2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);“
§ 16 Abs. 1 Z 1 Privathochschul-Akkreditierungsverordnung 2021:
„Die Privathochschule hat ein institutionelles Profil festgelegt und leitet daraus Ziele für ihre Tätigkeiten ab. Die Privathochschule gewährleistet dabei die Einhaltung akademischer Standards, zu diesen gehören:
1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und/oder die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre;“
Betreiber*innen von Privatuniversitäten haben daher (auch wenn sie als Privatrechtssubjekte grundsätzlich keine Grundrechtsverpflichteten sind), die Wissenschafts- und Kunstfreiheit der an ihr tätigen Lehrenden und Forschenden zu achten und im Rahmen der privatrechtlichen (Arbeits‑)Vertragsbeziehungen ihren akademischen Mitarbeitern zu garantieren . Damit wird die an Privathochschulen und -universitäten privatrechtlich organisierte Forschungs- und Kunsttätigkeit ähnlich geschützt wie die inhaltlich gleichen, formal aber (mit Ausnahme der Drittmittelforschung) zur schlichten Hoheitsverwaltung zählenden Tätigkeiten an staatlichen Universitäten (vgl Grimberger/Huber, Das Recht der Privatuniversitäten [2012] Rz 38 zu § 2 PUG mwN).
Diese Verpflichtung hat direkte Auswirkungen auf die notwendige Organisationsstruktur der Privathochschulen und -universitäten, insbesondere hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Geldgeber*innen:
§ 16 Abs. 3 Z 2 Privathochschul-Akkreditierungsverordnung 2021:
„2. Die Organisationsstruktur der Privathochschule sichert ein austariertes System der akademischen Selbstverwaltung, der Leitung und der strategischen Steuerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen des Rechtsträgers.
[…] d. Die Interessen des Rechtsträgers bleiben gewahrt, finden aber ihre Beschränkung in der grundsätzlichen Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und/oder die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre.“
Nähere Erläuterungen dazu liefert die Handreichung zur Auslegung des § 14 Abs 5 lit b PU-AkkVO 2015: Organisationsstruktur an Privatuniversitäten:
Für die Österreichischen Privatuniversitäten ist hierbei entscheidend, dass sie einerseits Hochschulen als akademische Gemeinschaften – gekennzeichnet durch unveräußerliche akademische Freiheiten – und andererseits private Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen – gekennzeichnet durch legitime Interessen und gesetzliche Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten der Rechtsträger – sind. Zu den üblichen Anforderungen an die interne Steuerung einer Hochschule als akademischer Gemeinschaft – vor allem die Gewährleistung der Beteiligung sämtlicher Hochschulmitglieder ihrem jeweiligen akademischen Status angemessen an der akademischen Selbstverwaltung – kommt als spezifische Herausforderung hinzu, die externe Steuerung durch den Rechtsträger so auszugestalten, dass die akademischen Freiheiten respektiert werden. […]
Das Verhältnis zwischen den Interessen und Steuerungsmöglichkeiten des Rechtsträgers und der Hochschule muss ausgewogen gestaltet sein und die Hochschule, ihre Organe und Mitglieder gegen wissenschaftsfremde Einflüsse Dritter schützen.
