„Bewährte Privatuniversitäten sollen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. § 24 Abs 10 HS-QSG ist teleologisch interpretiert so anzuwenden, dass ab einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zwölf Jahren ein Verlängerungszeitraum von sechs bis zwölf Jahren auszusprechen ist.“

BVwG 6.6.2023, W227 2248919-1

Wie im Juli 2023 bereits den Medien zu entnehmen war, erkämpfte sich die Paracelsus Medizinische Privatuniversität (PMU) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verlängerung ihrer institutionellen Akkreditierung gegen das Board der AQ Austria als belangte Behörde. Da kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis eingebracht wurde, ist es mittlerweile rechtskräftig. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidung (hier im Volltext):

Sachverhalt:

„Die Erstakkreditierung der Beschwerdeführerin [als Privatuniversität] erfolgte am 26. November 2002 für fünf Jahre; die institutionelle Akkreditierung wurde für jeweils sechs Jahre zweimal verlängert. Am 17. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin den „Antrag auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung“, wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 verdeutlichte, dass dieser für die Dauer von zwölf Jahren gestellt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gem §§ 24 und 25 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) und § 2 Privatuniversitätengesetz (PUG) sowie § 16 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO) dem Verlängerungsantrag für die Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt 6.) unter (…) Auflagen (…) statt. (…)

Eine Verlängerung der Akkreditierung für die Dauer von zwölf Jahren werde – insbesondere vergleichend im internationalen Kontext – als nicht angemessen erachtet. Dies resultiere aus dem Umstand, dass der tertiäre Bildungssektor einschließlich des Sektors der Privatuniversitäten nicht nur aus wissenschaftlichen, sondern auch aus ökonomischen Gründen einer starken Dynamik von Veränderungen ausgesetzt sei, weshalb die Ausweitung des Akkreditierungszeitraums auf institutioneller Ebene für einen Zeitraum von zwölf Jahren als zu lang erachtet werde, um Gefährdungen der Qualität rechtzeitig zu begegnen. (…)“

Aus den Entscheidungsgründen:

„§ 24 Abs 10 HS-QSG idF BGBl I 77/2020 (geltende Fassung) bestimmt, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen kann. Auch die Fassung zum Antragszeitpunkt (17. März 2020, BGBl I 74/2011) normierte, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen kann. Folglich ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren verlängert werden kann. Würde man hingegen der Ansicht der belangten Behörde folgen, wonach in § 24 Abs 10 HS-QSG ausschließlich eine Verlängerungsdauer von sechs Jahren normiert sei, läge eine gesetzwidrige Auslegungspraxis in Form einer unsachlichen Differenzierung vor, weil damit ein Teil des Gesetzes nicht anwendbar gemacht würde. Damit ist – nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren – eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Verlängerungsdauer zu treffen.

Fraglich ist, welche Determinanten für die Prüfung der Dauer der Verlängerung maßgeblich sind. (…) Die Vorgängerbestimmung zu § 24 Abs 10 HS-QSG war § 6 Abs 2 UniAkkG. Danach konnte nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen. Die Regierungsvorlage zu § 6 Abs 2 UniAkkG lautete:

Zu § 6: Es erscheint wichtig, genaue Mechanismen für die Dauer der Akkreditierung bzw für deren Erlöschen einzuführen. Damit soll verhindert werden, daß sich bestimmte Einrichtungen, deren wissenschaftlicher Wert nicht eindeutig feststeht, mit der Zeit jeglicher Kontrolle entziehen und auf Dauer als ‚Privatuniversität‘ seßhaft werden, was dem Ruf des österreichischen Universitätswesens insgesamt nicht zuträglich wäre. Andererseits sollen bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. Die Bestimmungen über die Dauer sehen daher eine Abstufung der Zeiträume vor, für welche die Akkreditierung jeweils gilt: ein Einschnitt ist nach fünf Jahren ab der Genehmigung vorgesehen. Das ist ein Zeitraum, innerhalb dessen erwartungsgemäß bereits eine repräsentative Anzahl von Absolventen vorhanden sein wird. Wenn bereits ein ununterbrochener Studienbetrieb von zehn Jahren erfolgt ist, sich die akkreditierte Privatuniversität daher bewährt hat, erscheint eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich, weshalb dann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen kann. Wesentlich ist, daß ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkreditierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden. Jeder Schritt im Zusammenhang mit Dauer und Erlöschen ist der Rechtssicherheit wegen bescheidmäßig festzustellen.

RV 1914 BlgNR 20. GP, 12

Daraus ergibt sich, dass bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden sollen. Als bewährt gilt eine akkreditierte Privatuniversität bei einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zehn Jahren, weshalb eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich erscheint und damit die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen könne, wobei wesentlich ist, dass ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkreditierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt würden. (…)

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin seit 2002 ununterbrochen akkreditiert. Die belangte Behörde erteilte im jetzigen Verlängerungsverfahren jedoch sieben Auflagen, die mittlerweile auch die Beschwerdeführerin für erforderlich hält. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin den Großteil der Auflagen in der Zwischenzeit erfüllt. Weiters ist die Beschwerdeführerin bestrebt, den noch zu erfüllenden Teil innerhalb der in § 24 Abs 9 HS-QSG vorgesehenen Frist von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides nachzuweisen. Das BVwG kommt daher zum Schluss, dass die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß § 24 Abs 10 HS-QSG nicht für die maximale Dauer von zwölf Jahren, sondern für die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen hat. (…)“