Mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 10.3.2022, BGBl II 89/2022, wird die Studienbeitragsverordnung, BGBl II 218/2019, dahingehend geändert, dass Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022 an den staatlichen Universitäten und an den Pädagogischen Hochschulen erlassen wird:
§ 4a. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das
BGBl II 89/2022
Sommersemester 2022 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch
eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
Bereits eingezahlte Studienbeiträge können von der betreffenden Hochschule rückgefordert werden. Nicht erlassen bzw rückerstattet werden damit allerdings die „ÖH-Beiträge„, deren Rechtsgrundlage im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz unverändert blieb.
Auch Studienbeiträge an Fachhochschulen und Privatuniversitäten, deren Rechtsgrundlage im Gegensatz zu den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht auf Gesetz und Verordnung, sondern auf einem privatrechtlichen Vertrag basieren, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Selbstverständlich steht es aber auch diesen Hochschulen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, auf die Leistung des Studienbeitrags von ukrainischen Studierenden zum Teil oder zur Gänze zu verzichten.
