Im Mai 2021 finden wieder (im gewohnten 2-Jahres-Rhythmus) ÖH-Wahlen statt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie stehen diese Wahlen unter ganz besonderen Vorzeichen. Daher plant der Verordnungsgeber, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Einführung einiger Vereinfachungen bei der Organisation sowie Durchführung der ÖH-Wahlen, vor allem durch verstärkte Digitalisierung der Prozesse. Unabhängig vom Fortgang und einem zu erhoffenden baldigen Ende der Pandemie sollen diese Erleichterungen dauerhaft bestehen bleiben.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung (HSWO 2014):

  • § 8 Abs 1:
    Sitzungen der Wahlkommissionen können auch in elektronischer Form stattfinden (Entscheidung durch Vorsitzende*n der jeweiligen Wahlkommission).
  • § 11 Abs 2 Z 2 und 3 und Abs 3, § 19 Abs 4, § 32 Abs 3 bis 5, § 33 Abs 1, § 44 Abs 5:
    Reduktion der Verlautbarungsbestimmungen:
    – Entfall der Verlautbarung an Plakatflächen;
    – Veröffentlichungen auf Website als gleichwertige Alternative für andere Veröffentlichungsformen.
  • §19 Abs 1 und 2:
    Möglichkeit zur elektronischen Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis.
  • § 21, § 35 Abs 2, § 37 Abs 3, § 41 Abs 3, § 49 Abs 3 Z 1, § 61 Abs 3:
    Möglichkeit, zur alternativen Verwendung von elektronischen Wählerinnen- und Wählerverzeichnissen bei der Durchführung der ÖH-Wahlen.
  • § 22 Abs 3 Z 5 und § 27 Abs 8:
    Verpflichtende Sammlung von Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe entfällt. Alternativ dazu können die bereits vertretenen wahlwerbenden Gruppen durch Unterschrift der/des Zustellbevollmächtigten und einer Mandatarin/eines Mandatars die Unterstützungserklärungen ersetzen.
  • §39 Abs 1, § 40 Abs 1, § 52 Abs 3:
    Wähler*innen können ihre Identität vor der zuständigen Wahlkommission/Unterkommission nun mittels jedes amtlichen Lichtbildausweises nachweisen (bisher Einschränkung auf vier aufgezählte Ausweise).
  • § 44 Abs 2 Z 2 und § 56 Abs 3 Z 2 und 3:
    Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung müssen nun weiß sein (bisher beige).
  • § 58 Abs 3:
    Die Wahlkommission der ÖH darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen bereits am letzten Wahltag um 9.00 Uhr beginnen (bisher 12.00 Uhr).

Hier der vollständige Entwurf zur geplanten Änderung der HSWO 2014 zum Download: