Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird, BGBl I 15/2021 (7.1.2021)


Mit BGBl I 15/2021 wurde das StudFG geändert. Die Erläuterungen des Initiativantrags nennen als Hauptziele der Novelle die Herstellung einer Zuverdienstgrenze in identischer Höhe für Studierende beim Bezug von Familien- und Studienbeihilfe sowie die Angleichung der Verfahrensweise bei Überschreitung der Grenze im Studienbeihilfen- an jene im Familienbeihilfenverfahren (Erl IA 922/A 27. GP, 2).

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche die Zuverdienstgrenze für Studierende ab 1.1.2020 (rückwirkend) von € 10.000 auf € 15.000 anhebt (BGBl I 109/2020). Mit der vorliegenden Novelle wird die Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe an jene für die Familienbeihilfe angeglichen (§ 31 Abs 4 StudFG).

Die Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt neben dem Einkommen der Eltern auch das eigene Einkommen der Studierenden. Bisher konnten Studierende im Vorhinein bekanntgeben, ob sie voraussichtlich die Einkommensgrenze überschreiten werden. In diesem Fall wurde das erwartete Einkommen in die Berechnung der Studienbeihilfe einbezogen und führt zu einer entsprechend geringeren Beihilfe. Mit der Novelle wird das Verfahren dem Familienbeihilfenverfahren insofern angeglichen werden, als künftig auch bei der Studienbeihilfe nur mehr eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze stattfindet (§ 12 Abs 3 StudFG). Daher entfällt auch die Bestimmung in § 30 Abs 2 Z 3 leg cit über die Berücksichtigung des Eigeneinkommens bei der Berechnung der Studienbeihilfe.