Das BMBWF hat kürzlich den „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden“ in Begutachtung geschickt.

In diesem Entwurf ist ua eine Änderung bzw Einschränkung des Rechts der Studierendenvertretung auf Entsendung von Studierenden in (gewisse) Kollegialorgane vorgesehen.

Gemäß § 17 HSG[1] zählen zu den Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen:

  • Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  • Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

§ 59 Abs 5 UG sieht in seiner bisherigen Fassung (nur) vor, dass sich das Recht, als Vertreter*in der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, nach den Bestimmungen des HSG richtet. „Hinsichtlich der Mitwirkung in der inneruniversitären Meinungsbildung und Entscheidungsfindung kommt der Universitätsvertretung die Entsendung der Studierendenvertreter in den Senat und dessen Kommissionen (insbesondere Curricula-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) und der Studienvertretung die Nominierung der in die Curricula-, Berufungs- und Habilitationskommissionen zu entsendenden Studierendenvertreter zu.“[2]

Die UG-Novelle sieht nun eine Neufassung des § 59 Abs 5 vor:

Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass facheinschlägige Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.

Damit erhalten die Universitäten die Möglichkeit, die Entsendung von Studierendenvertreter*innen in Curricular-, Berufungs- und Habilitationskommissionen an gewisse Voraussetzungen zu knüpfen. In der jeweiligen Satzung kann autonom ein Nachweis der Absolvierung von maximal 60 ECTS Anrechnungspunkten an facheinschlägigem Studienfortschritt als Voraussetzung vorgesehen werden.

Die Festlegung der genauen ECTS-Anrechnungspunkte (Höchstgrenze von 60 ECTS-Anrechnungspunkten), die dafür nachgewiesen werden müssen, und eine nähere Ausdifferenzierung des Begriffes „facheinschlägig“ in diesem Zusammenhang hat in der Satzung zu erfolgen. Darunter kann etwa subsumiert werden, dass für eine Berufungskommission für das Fach „Mathematik“ Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im festgelegten Umfang nachgewiesen werden müssen.

Erl 79/ME 27. GP, 14.

[1] Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG), BGBl I 45/2014 idgF.

[2] Novak, Universitäten, in: Berka/Brünner/Hauser (Hg), Handbuch des österreichischen Hochschulrechts2 (2012) 127 (268).