Das BMBWF hat kürzlich den „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden“ in Begutachtung geschickt.
In diesem Entwurf ist ua eine wesentliche Änderung und Erweiterung des gesetzlichen Anerkennungsregimes in § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) vorgesehen. Hier eine Textgegenüberstellung der bisherigen und der geplanten zukünftigen Rechtslage zum Download:
Künftig soll statt des Nachweises der Gleichwertigkeit durch die Studierenden der Nachweis der wesentlichen Unterschiede durch die Universität vorgelegt werden – es kommt also zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Studierenden, was Anerkennungen zukünftig erleichtern sollte. Weiters sollen die Anerkennung von schulischen, beruflichen sowie außerberuflichen Leistungen und Qualifikationen durch die Universitäten ermöglicht bzw. erleichtert werden, um Studienverläufe bei entsprechender Vorqualifikation zu beschleunigen. Insgesamt sollen allerdings nur bis zu 90 ECTS anerkannt werden können.
Damit werden auch die Anforderungen aus dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen[1] umgesetzt, dessen Geltungsbereich „higher education institution & higher education programme“ umfasst, im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht sowie im Hinblick auf das Legalitätsprinzip hinreichend determiniert und damit unmittelbar anwendbar ist.[2] Dessen Art 5 normiert folgende konkret-materielle Vorgabe für die Anerkennung von Prüfungen:
Section V. Recognition of periods of study
Article V.1 “Each party shall recognize periods of study completed within the framework of a higher education programme in another Party. This recognition shall comprise such periods of study towards the completion of a higher education programme in the Party in which recognition is sought, unless substantial differences can be shown between the periods of study completed in another Party and the part of the higher education programme which they would replace in the Party in which recognition is sought.
Dieser Bestimmung zufolge sind in einem anderen Vertragsstaat absolvierte „Studienzeiten“ (iSv erfolgreich abgelegten Prüfungen) anzuerkennen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen „Studienzeiten“ und den in einem innerstaatlichen Curriculum normierten Leistungen bestehen. Dabei obliegt es der innerstaatlichen Hochschule nachzuweisen, dass die betreffenden Unterschiede wesentlich sind.[3]
Mit der vorgesehenen Änderung wäre die gesamte bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen:
In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:
Gemäß Abs. 1 sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 oder einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufspraktischen Fächern oder an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern abgelegt worden sind. (…)In den Abs. 3 und 4 sind weitere Konstellationen der Anerkennung abgebildet, um Anerkennungen aus den Bereichen des nicht-formalen und des informellen Lernens zu ermöglichen:
Erl 79/ME 27. GP, 22 f.
Gemäß Abs. 3 sind bestimmte wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Gemäß Abs. 4 können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse nach internen Standards in den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung aufzunehmen.
Die Grundsätze des Anerkennungsverfahrens sind im neuen § 78 Abs. 4 geregelt:
- Es muss ein Antrag gestellt werden (für bereits erbrachte Leistungen bis spätestens Ende des ersten Semesters), unter Anfügung aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs (Entscheidungsfrist: zwei Monate).
- Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Einziehen einer Höchstgrenze der Anerkennung in bestimmten Bereichen: Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von Prüfungen, die an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 absolviert worden sind, sind unbegrenzt möglich.
- Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung.
[1] Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl III 71/1999.
[2] Vgl Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG2 (2016) 18 mwN.
[3] Vgl ErläutRV 1159 BlgNR 20. GP, 41. Neben diesem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag besteht eine Vielzahl bilateraler Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich – teils als leges speciales gegenüber dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen, teils außerhalb dessen Geltungsbereichs gegenüber Nichtsignatarstaaten (vgl bereits Kasparovsky/Wadsack, Prüfungs- und Diplomanerkennung im Hochschulbereich [2005] 49). Gem Art II.3 Lissabonner Anerkennungsübereinkommen bleiben (nur) günstigere Regelungen in bilateralen Abkommen unberührt.
[4] So Kasparovsky/Wadsack, Prüfungs- und Diplomanerkennung im Hochschulbereich (2005) 49. Gem A rt II.3 Lissabonner Anerkennungsübereinkommen bleiben (nur) günstigere Regelungen in bilateralen Abkommen unberührt.
