Gemäß § 3 Abs 3 Z 13 HS-QSG hat die AQ Austria seit der Weiterbildungsnovelle (BGBl I 2021/93) die neue Aufgabe, Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung zu entwickeln und durchzuführen. Mit dieser Novelle wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Studien zur hochschulischen Weiterbildung hocschulsektorenübergreifend neu geregelt (siehe dazu den Beitrag vom 24.3.2022, https://recht-hoch.blog/2022/03/24/rahmenbedingungen-zur-einrichtung-von-lehrgangen-an-privathochschulen/).
Damit ist es allen Hochschulen (insb auch den Fachhochschulen und Privathochschulen/-universitäten) möglich, ohne vorherige Programmakkreditierung durch das Board der AQ Austria Weiterbildungsstudien (Bachelor/Master oder auch Lehrgänge ohne akademischen Abschluss) einzurichten. Stattdessen sieht § 26a HS-QSG nunmehr vor, Universitätslehrgänge bzw Hochschullehrgänge, die mit einem akademischen Grad enden, bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen (§ 26a Abs 1 HS-QSG).
Die/der zuständige Bundesminister*in hat zunächst der betroffenen Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die/der Bundesminister*in die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen (§ 26a Abs 2 HS-QSG).
Das Board der AQ Austria hat dazu nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Begutachtungsverfahrens in seiner 76. Sitzung am 17.11.2022 auf Grundlage von § 26a Abs 4 HS-QSG die „Verordnung über Überprüfungsverfahren von Lehrgängen zur Weiterbildung 2022“ (kurz: § 26a-Überprüfungsverordnung 2022) beschlossen. Damit wird eine seit 1.10.2021 (d.h. seit Inkrafttreten der Weiterbildungsnovelle) bestehende Rechtslücke geschlossen.
Die vorliegende Verordnung regelt in Abschnitt 2 den Verfahrensablauf der externen studiengangsbezogenen Überprüfung durch das Board der AQ Austria (§§ 3 bis 12 der § 26a-Überprüfungsverordnung 2022); dieser weist große Ähnlichkeit mit der Programmakkreditierung von Studien auf (§§ 4 bis 12 PrivH-AkkVO 2021). Ein Überblick über die wesentlichen Verfahrensschritte:
- Verfahrenseinleitung (§§ 3-4)
- schriftlicher Prüfauftrag der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers
- Entscheidung des Boards der AQ Austria aufgrund schriftlicher Unterlagen und Informationen über die Vorgangsweise und Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens
- Bestellung von Gutachter*innen (§ 5)
- Vor-Ort-Besuch / alternativ Online-Gespräche (§ 6)
- Gutachten (§ 7)
- Stellungnahme der Hochschule zum Gutachten (§ 8)
- Entscheidung des Boards der AQ Austria mittels Bescheid (§ 9)
(Das Board kann zusätzlich Empfehlungen an die betroffene Hochschule aussprechen.) - Veröffentlichung der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens auf der Website der AQ Austria (§ 10)
- Rechtsschutz (§ 11):
- Möglichkeit des Einspruchs bei der Beschwerdekommission der AQ Austria gegen den Verfahrensablauf
- Möglichkeit der Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht
Im 3. Abschnitt der Verordnung werden die Prüfbereiche und Prüfkriterien gemäß § 26a Abs 3 HS-QSG näher definiert. Die Prüfbereiche umfassen :
- Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
- Personal;
- Qualitätssicherung;
- Verfahren zur Validierung;
- Infrastruktur;
- Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.
Bei der Erarbeitung der Verordnung waren folgende Überlegungen für die AQ Austria richtungsweisend:
Erstens soll die Heterogenität der vier Hochschulsektoren sowie der Lehrgänge zur Weiterbildung respektiert und die Unbestimmtheit möglicher Zweifel an der Qualität sowie den damit verbundenen heterogenen Überprüfungsaufträgen antizipiert werden. Entsprechend sind die Bestimmungen der Verordnung flexibel gehalten.
Schreiben von Dr. Petersen, Geschäftsführer der AQ Austria, vom 24.11.2022, GZ IV/20/2022
Zweitens ist der Charakter einer Verordnung, die den Hochschulen Rechtssicherheit bieten muss, zu wahren.
Drittens ist zu berücksichtigen, dass das Überprüfungsverfahren der AQ Austria erst als zweiter Schritt nach einer bereits vorhergegangenen Prüfung durch das zuständige Bundesministerium erfolgt und die AQ Austria somit nicht von sich aus tätig wird.
Viertens soll die Verordnung das Verfahren zweckmäßig und effizient gestalten und keine überbordenden und überdeterminierten Anforderungen an die Hochschulen stellen.
Diese Verordnung trat mit 22.11.2022 in Kraft. Es bleibt abzuwarten, wie sich die diesbezügliche Spruchpraxis des Boards der AQ Austria entwickelt und welche Entscheidungen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden.
