Der Ministerrat beschloss am 15.6.2022 , dass ab 1.1.2023 bestimmte Sozialleistungen jährlich valorisiert werden sollen. In Umsetzung dieses Beschlusses wurde vom BMSGPK ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung bis 26.8.2022 im Parlament eingebracht, mit dem mehrere Materiengesetze, ua auch das Studienförderungsgesetz (StudFG) geändert werden sollen („Teuerungs-Entlastungspaket III„).
Die geplanten zentralen Änderungen im StudFG sind im neuen § 32a sowie in § 31 Abs 2 leg cit zu finden.
§ 32a StudFG: Valorisierung der Studienbeihilfe
Die Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere der Einteilung des akademischen Jahres, machen geringfügige Abweichungen vom Beschluss des Ministerrats erforderlich. So soll dem Entwurf zufolge bei der Berechnung der Verbraucherpreise nicht der Zeitraum Juli bis Juni, sondern August bis Juli des vorangegangenen Jahres herangezogen werden. Da alle maßgeblichen Fristen für die Studienbeihilfe sich nicht am Kalenderjahr, sondern am Studienjahr orientieren und eine Valorisierung mit jeweils 1.1. zu erheblichem administrativem Mehraufwand führen würde, ist es „unumgänglich, die jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe vor Beginn der Antragsfrist des Wintersemesters (1. September) anzusetzen, da somit die Betragsanhebung für alle Anträge dieses Studienjahres ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand wirksam werden kann.“
Da sämtliche Studienbeihilfen mit 1.9.2022 sämtliche Studienbeihilfen erstmals seit 2007 auf Grundlage einer vorangeganenen StudFG-Novelle um 9,5-12% angehoben werden (BGBl I 75/2022), ist die erste Valorisierung für September 2023 geplant (den Erläuterungen zufolge wäre eine „neuerliche Anhebung der Beihilfensätze bereits nach vier Monaten […] auch sachlich nicht geboten“ – darüber ließe sich aufgrund der derzeit starken Inflation natürlich trefflich streiten).
§ 31 Abs StudFG: Änderung der Voraussetzungen für die Beihilfe nach Selbsterhalt
Die geplante jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe macht auch eine Änderung bei den Voraussetzungen für die Beihilfe nach Selbsterhalt („Selbsterhalter*innenstipendium“) in § 31 Abs 2 StudFG notwendig. Diese setzt nämlich gemäß § 31 Abs. 2 voraus, dass sich Studierende vor Zuerkennung der Beihilfe nach Selbsterhalt mindestens vier Jahre selbst erhalten und in dieser Zeit ein jährliches Einkommen mindestens in der Höhe des Jahresbetrages der Beihilfe nach Selbsterhalt erzielt haben. Das Einkommenserfordernis für Selbsterhalt war somit bislang an die Höhe der Beihilfe gekoppelt.
Nunmehr soll das für den Selbsterhalt erforderliche Einkommen durch einen Fixbetrag geregelt werden. „Mit einer Höhe von 11 000 Euro entspricht er annähernd jenem Betrag, den die Beihilfe nach Selbsterhalt auf Grund der ersten Valorisierung 2023 erreichen dürfte (derzeit 10 692 Euro). Das erforderliche Einkommen für den Selbsterhalt bleibt bei künftigem Ansteigen der Beihilfe durch die jährliche Valorisierung gleich und wäre daher zur Vermeidung eines zu großen Auseinanderdriftens von Anforderungen und Beihilfenhöhe im Abstand mehrerer Jahre gesetzlich anzupassen.“
Gemäß der geltenden Übergangsbestimmung in § 75 Abs 44 StudFG ist dieser Betrag erstmals für Anträge ab dem Studienjahr 2024/25 maßgeblich.
Sämtliche Dokumente zur geplanten Gesetzesänderung („Teuerungs-Entlastungspaket III“) finden sich unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_D62E25B1_2BDE_449E_89D3_A97F4E236307.
