Im Jahr 2021 wurde mit BGBl I 177/2021 die Weiterbildungs-Novelle kundgemacht, die zu einer sektorübergreifenden Neuregelung der bisherigen Universitäts-/Hochschul-Lehrgänge führte (siehe dazu diesen Blogeintrag). Damit ist es allen Hochschulen (insb auch den Fachhochschulen und Privathochschulen/-universitäten) möglich, ohne vorherige Programmakkreditierung durch das Board der AQ Austria Weiterbildungsstudien (Bachelor/Master oder auch Lehrgänge ohne akademischen Abschluss) einzurichten.
Mit Schreiben vom 7.3.2022, GZ 2022-0.151.008, definierte das BMBWF genauere Rahmenbedingungen für die Einrichtung von nicht-akkreditierungspflichtigen Lehrgängen bzw. deren Bekanntgabe an das Ministerium für den Bereich der Privathochschulen/-universitäten.
Folgende rechtlichen Rahmenbedingungen haben die Privathochschulen/-universitäten bei der Einrichtung solcher Lehrgänge zu beachten:
- Aufnahme der Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge in die Bestimmungen über die Studien (§ 5 Abs. 2 Z 5 iVm § 10a Abs. 9 PrivHG.)
- Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgängen dürfen (nur) in den Fachrichtungen der akkreditierten Studien angeboten werden (§ 10 Abs. 1 PrivHG).
- Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgängen gelten als a.o. Studien analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG (§10a Abs. 2 PrivHG).
- Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS und für Masterstudien 120 ECTS (§ 10a Abs. 4 PrivHG) zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger betragen, wenn dies in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
- Die Einrichtung als gemeinsames Studienprogramm oder gemeinsam eingerichtetes Studium ist möglich (§ 10a Abs. 5 PrivHG).
- Eine Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern bzw. außerhochschulischer Bildungseinrichtungen ist möglich (§ 10a Abs. 6 PrivHG).
- Die gesetzlich festgelegten Zulassungsvoraussetzungen sind zu beachten (dies umfasst auch die Anforderungen bzgl. Berufserfahrung) (§ 10a Abs. 7 und 8 PrivHG).
- Die Festlegung der akademischen Grade hat gemäß § 10b PrivHG ohne „Zusatz“ zu erfolgen, ein Zusatz ist gem. Abs. 2 nur für „Akademische(r) …“ zulässig.
- Die Anerkennungen von Prüfungen sowie von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 PrivHG zu erfolgen.
- Die Einrichtung von Lehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, sind dem BMBWF in angemessener Frist bekannt zu geben (§ 10a Abs. 9 PrivHG). Lehrgänge, die mit einer akademischen Bezeichnung gemäß § 10b Abs. 2 PrivHG enden, sind davon nicht erfasst.
- Es kommen die Bestimmungen zur Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge, der Studienpläne und der Bestimmungen über die Studien (§ 11 Abs. 1 iVm § 12 PrivHG) zur Anwendung.
Bei der Übermittlung der Bekanntgabe der Einrichtung von Lehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist laut BMBWF nach folgendem Muster vorzugehen:
1. Art des Lehrgangs: vollständige Bezeichnung des Bachelor- oder Master-Studiums
(kann durch eine kurze Darstellung der wesentlichen Inhalte, Zielgruppen, etc. des Studiengangs ergänzt werden); Darstellung, dass der Lehrgang in einer der akkreditierten Fachrichtungen angeboten wird; Angabe ob der Lehrgang alleine oder gem. § 10a Abs. 6 PrivHG in Kooperation angeboten wird, ggf. Anführung der Kooperationspartner.2. Akademischer Abschluss: wie gesetzlich vorgesehen (ohne Zusatz).
3. ECTS: Hat ein Masterstudium weniger als 120 ECTS-Punkte, ggf. Nennung der fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien gemäß § 10a Abs. 4 letzter Satz PrivHG.
4. Dauer des Lehrgangs in Semestern
5. Voraussichtlicher Start des Lehrgangs: Die Privathochschulen werden ersucht den (voraussichtlichen) Start des Lehrgangs anzugeben. Dies dient zur Information für allfällige Anfragen.
