VwGH 20.8.2021, Ro 2020/10/0025
Eine Europarechtsprüfung an der Universität Salzburg wurde vom zuständigen Vizerektor für alle teilnehmenden Studierenden annulliert, weil auf einem Teil der verwendeten Prüfungsangaben die richtigen und falschen Antwortoptionen optisch unterscheidbar waren (siehe dazu den Bericht im Standard bzw auf der Website der Klagsvertreter). Eine betroffene Studierende brachte dagegen einen Antrag auf Prüfungsaufhebung gemäß § 79 Abs 1 UG ein.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Prüfungen um Gutachten („Gutachtensmodell„, siehe dazu den Beitrag „Universitäre Prüfungen sind Gutachten“). Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten daher verwehrt. Überprüft kann nur werden, „ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist“ (VwGH 21.2.2001, 98/12/0073; VwGH 19.4.1995, 93/12/0264; VfGH 12.3.1997, B 3474/95 = VfSlg 14.789). Der Rechtsschutz der Studierenden ist daher auf besonders schwere Fälle im Sinne einer Exzesskontrolle beschränkt (vgl ErlRV UniStG 588 BlgNR 20. GP).
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfolgen von fehlerhaften Prüfungen offen gelassen, ob es die absolute Nichtigkeit von Prüfungen bewirkende Fehler und sohin ein „dreigliedriges Fehlerkalkül“ (absolute Nichtigkeit, zur Aufhebung bei Anfechtung führende Fehlerhaftigkeit und folgenlose Fehlerhaftigkeit) gebe (VwGH 21.2.2001, 98/12/0073 zu § 60 UniStG). Im vorliegenden Erkenntnis hatte der VwGH die Gelegenheit, diese Lücke zu schließen; er führte konkret aus, „dass sich den Bestimmungen des UG das solcherart angesprochene Konzept eines „dreigliedrigen Fehlerkalküls“ von mängelbehafteten Prüfungen (bzw. Prüfungsverfahren) entnehmen lässt„:
Es gibt demnach
1. Mängel, die rechtlich irrelevant sind,
2. Mängel, die zur Entfernung der Prüfungsbeurteilung aus dem Rechtsbestand führen (können),
sowie schließlich
3. Mängel, die die absolute Nichtigkeit der Prüfung bewirken.Die erstgenannte Fehlerkategorie ergibt sich – e contrario – aus § 79 Abs. 1 UG. Aus dieser Regelung ist abzuleiten, dass bei negativ beurteilten Prüfungen „leichte Mängel“ (bei der Prüfungsdurchführung) rechtlich irrelevant sind. In diesen Fällen wird weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung gehindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet (…).
In die zweite Kategorie von Mängeln fallen die in § 73 Abs. 1 UG genannten Fälle der Erschleichung der Prüfungsanmeldung oder -beurteilung, die die bescheidmäßige Nichtigerklärung der Prüfungsbeurteilung nach sich ziehen (…). Sonstige „schwere Mängel“ der Prüfung führen gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG zur bescheidmäßigen Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG (588 Blg NR XX. GP, 90 ff) ergibt, sollte § 60 Abs. 1 UniStG und somit auch der gegenüber dieser Bestimmung unveränderte § 79 Abs. 1 UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen (…).
Schließlich gibt es Fehler (der dritten Kategorie), die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Prüfung bzw. einer Beurteilung der Leistung oder des Studienerfolgs sprechen kann. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, die gleichsam jenseits der Schwelle des „schweren Mangels“ im Sinne des § 79 Abs. 1 UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen „Prüfung“ in Kauf nehmen wollen. Derartige Fehler sind nicht mehr von der Rechtsfolge der §§ 73 Abs. 1 bzw. 79 Abs. 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Prüfung bzw. der Beurteilung zur Folge. § 73 Abs. 3 UG normiert diese Rechtsfolge für Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 62 UG) abgelegt wurden. Als weitere Fälle absoluter Nichtigkeit kommen etwa die Abnahme der Prüfung durch hiezu nicht berechtigte Personen sowie die Absolvierung der Prüfung durch eine(n) andere(n) als den oder die zur Prüfung zugelassene(n) Kandidaten oder Kandidatin in Betracht (…). In derartigen Fällen schwerster Durchführungsmängel ist die Prüfung unwirksam bzw. wird die Prüfungsbeurteilung rechtlich gar nicht existent, sodass es auch keiner Anfechtungsmöglichkeit oder Beseitigung bedarf. Ein solcherart wirkungsloser Vorgang ist auch nicht auf die Zahl der möglichen Prüfungsantritte anzurechnen (…).
VwGH 20.8.2021, Ro 2020/10/0025
Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben, weil das Gericht es unterlassen hatte, „die Prüfungsunterlagen der Revisionswerberin beizuschaffen und den konkreten Prüfungsbogen einem Augenschein zu unterziehen bzw. gegebenenfalls einer Beurteilung durch einen Sachverständigen zuzuführen„. Auch wenn es sich um eine „nicht zu vernachlässigende Anzahl“ an fehlerhaften Prüfungsbögen gehandelt habe, „bei denen die richtigen von den falschen Antworten („in unterschiedlichem Ausmaß“) unterscheidbar gewesen seien„, könne man daraus nicht die rechtliche Konsequenz der absoluten Nichtigkeit für alle Prüfungsarbeiten ableiten.
Die Entscheidung des VwGH im Volltext findet man im RIS unter folgendem Link.
