Mit BGBl. I Nr. 232/2021 wurde die Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes am 30.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Da ein Ende der Pandemie gerade wegen der Omikron-Variante derzeit noch nicht absehbar ist, wird mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes, dessen zeitliche Geltung bisher auf das SoSe 2021 und das WiSe 2021/22 beschränkt war, auch für das Sommersemester 2022 die Möglichkeit geschaffen , dass Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen können (Privathochschulen und -universitäten sind weiterhin vom sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen).

Darüber hinaus wird in der Novelle klargestellt, „dass den Universitäts- und Hochschulleitungen das Recht
eingeräumt ist, zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitslebens an den Universitäten und Hochschulen
organisationelle Vorgaben machen zu können
“ und dass auch Dritte, die weder Universitäts- bzw Hochschulangehörige sind, von solchen Maßnahmen erfasst sein können. „Zu denken wäre in diesem Bereich an Personen, die die Bibliothek besuchen wollen oder an Universitäts- und Hochschulveranstaltungen teilnehmen wollen“ (ErlRV 1171 BlgNR 27. GP 5).