Auch für das neue Wintersemester 2021/22 haben alle Hochschulen zur Sicherung der Lehre sowie der Gesundheit der Universitätsangehörigen autonome Regelungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassen. Dabei setzen die meisten Hochschulen insbesondere auf die (flächendeckende oder stichprobenartige) Kontrolle der 3G-Nachweise. Es stellt sich daher die Frage, welche Handhabe die Hochschulen haben, wenn Studierende (mehrfach) gegen die geltenden 3G-Regeln verstoßen.

An staatlichen Universitäten sieht dazu § 68 Abs 1 Z 8 UG vor, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende „aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.“ Doch ist diese Bestimmung auch auf den Verstoß gegen hausinterne 3G-Regelungen anwendbar? Die Materialien zur UG-Novelle 2017 führen zum telos der Bestimmung allgemein aus:

Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.

Erl IA 2235/A BlgNR 25. GP, 118.

Sektionschef Pichl (BMBWF) bejaht diese Frage und begründet wie folgt:

Das operative Leitungsorgan einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule hat durch das 2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG (2. C-HG) das Recht erhalten, unter Einbindung der anderen Leitungsorgane sowie der Vertretung der Studierenden, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen sowie an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren auch im Wintersemester 2021/22 festzulegen. Dabei handelt es sich um einen durch das 2. C-HG eingeräumten Rahmen, der dynamisch durch Festlegungen der Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule konkretisiert werden kann. Durch die Änderung des 2- C-HG wurde die Formulierung „Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19“ durch die aktuellere Formulierung „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ ersetzt und der zeitliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf das Wintersemester 2021/22 erstreckt.

Diese festgelegten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie haben den Zweck, die Sicherheit der Universitäts- und Hochschulangehörigen zu gewährleisten.

§ 68 Abs. 1 Z 8 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sieht vor, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.

Diese Regelung umfasst unserer Ansicht nach, auch abstrakte Gefährdungen anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums.

Verstößt eine Studierende oder ein Studierender daher, wie im Anlassfall geschildert, mehrmals gegen die von einer Universität festgelegten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie, stellt diese Handlung daher eine dauerhafte Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG dar und sie oder er könnte aufgrund dieser Bestimmung vom Studium ausgeschlossen werden.

Diese Rechtsansicht wird auch von den Ausführungen von Perthold-Stoitzner im UG-Kommentar zu § 68 Abs 1 Z 8 leg cit untermauert:

Der Ausschluss darf erfolgen, „aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen“. Das bedeutet, es muss bereits eine Handlung gesetzt worden sein, aus der man auf die Gefährlichkeit schließen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Die Gefährdung muss dauerhaft oder schwerwiegend sein. Sie muss entweder Universitätsangehörige betreffen (vgl § 94 UG) oder aber Dritte, sofern es einen Bezug zum Studium gibt („im Rahmen des Studiums“).

Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3.01 § 68 (Stand 1.12.2018, rdb.at)