BGBl I 177/2021:
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Wesentliche Zielsetzungen des Weiterbildungspakets gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
– Stärkung der Universitäten und Hochschulen als Orte des Lebensbegleitenden Lernens (LLL) und Schaffung weiterer Möglichkeiten zum Ausbau von Leistungen und Angeboten der Universitäten und Hochschulen als begleitende Akteure des LLL.
– Vereinheitlichung der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen für hochschulische Weiterbildung im österreichischen Hochschulsektor: Alle Universitäten und Hochschulen sollen bei Weiterbildungslehrgängen den gleichen rechtlichen Rahmen hinsichtlich Zulassung, Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, akademischen Graden, Durchlässigkeit und Qualitätssicherung erhalten.
– Gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats „Weiterbildungsbachelor“ (außerordentliches Bachelorstudium): Es wird die Möglichkeit geschaffen, ein außerordentliches Bachelorstudium einzurichten, das formal als Fort- und Weiterbildungsangebot konzipiert und ausgewiesen werden soll und das sich durch die inhaltliche und fachliche Anknüpfung an Vorqualifikationen (zB Berufserfahrung) der Zielgruppen auszeichnet.
–Neupositionierung des außerordentlichen Masterstudiums als Angebot der Fort- und Weiterbildung für Studierende mit Erstabschluss
–Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien: Außerordentliche Bachelor- und Masterstudien entsprechen den Vorgaben der Bologna-Architektur. Damit wird auch im internationalen Vergleich die Stellung des österreichischen Weiterbildungsmasters geklärt.– Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen: Für das außerordentliche Bachelorstudium werden die allgemeine Hochschulreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder in bestimmten Fällen eine einschlägige berufliche Qualifikation festgelegt, für das außerordentliche Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
– Vereinheitlichung der Terminologie bei Studien zur Weiterbildung: Die Bezeichnung dieser Studien, die der Fort- und Weiterbildung dienen, wird mit „Universitätslehrgang“ bzw. „Hochschullehrgang“ einheitlich über die Sektoren hinweg festgelegt.
– Klarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung: Als akademische Grade werden “Bachelor of Arts (Continuing Education)”, “Bachelor of Science (Continuing Education)”, und “Bachelor Professional” bzw. “Master of Arts (Continuing Education)”, “Master of Science (Continuing Education)”, “Master Professional”, “Master of Business Administration”, “Executive Master of Business Administration” und “Master of Laws” festgelegt.
– Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium ist durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet.
– Erweiterung der Vorgaben zur internen und externen Qualitätssicherung von außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien.
ErlRV 945 BlgNR 27. GP, 1 f.
Neben dem Weiterbildungspaket selbst enthält die Novelle noch folgende weitere wesentlichen Änderungen in den Materiengesetzen:
- Weitere Verbesserung der Betreuungsverhältnisse durch die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen im UG;
- Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Lehrerin/des Lehrers für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie in den Beruf der/des Elementarpädagogen;
- Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien;
- Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Anerkennung als pri- vate Pädagogische Hochschule;
- Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential;
- Sicherstellung der Attraktivität der Diplomatischen Akademie.
