Eines der Hauptziele des Bologna-Prozesses ist die Mobilität von Studierenden, Lehrenden und Absolvent*innen über nationale Grenzen hinweg; daher basiert der Prozess auf drei Schlüsselverpflichtungen (vgl etwa Penßel, The Recognition of Higher Education Diplomas and Qualifications, Ordnung der Wissenschaft 2020, 101):

  1. der Umsetzung der dreistufigen Studienstruktur,
  2. der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und
  3. der Qualitätssicherung.

„Automatic Recognition“, die automatische Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen aus anderen Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHR bzw EHEA), ist dabei als einer der zentralen Eckpunkte des Bologna-Prozesses seit vielen Jahren Gegenstand europäischer Diskussionen. Im Rome Communiqué 2020 greifen die Minister*innen für Hochschulbildung diese Thematik erneut auf:

We will ensure automatic recognition of academic qualifications and periods of study within the EHEA so that
students, staff and graduates are able to move freely to study, teach and do research. We will make the necessary legislative changes to guarantee automatic recognition at system level for qualifications delivered in EHEA countries where quality assurance operates in compliance with the ESG and where a fully operational national qualifications framework has been established.

Rome Ministerial Communiqué der EHEA, 19.11.2020, S. 7
http://www.ehea.info/Upload/Rome_Ministerial_Communique.pdf

Ziel dieser Bemühungen ist es also, dass sich Studierende, Lehrende und Graduierte zu Studien-, Lehr- und Forschungszwecken im Europäischen Hochschulraum (grundsätzlich) frei bewegen können. Unklar blieb jedoch zunächst die innerstaatliche Umsetzung dieser Absichtserklärung bzw welche „necessary legislative changes“ im österreichischen Hochschulsektor notwendig sind. Zur Klärung der offenen Fragen veröffentlichte das BMBWF kürzlich “Erläuterungen des BMBWF zu Automatic Recognition“, in denen es klarstellt:

„Automatic Recognition“ beschreibt lediglich die Anschlussfähigkeit im Sinne dieses Zugangs und lässt das Recht der jeweiligen Hochschule, für die konkrete Zulassung die Erfüllung spezifischer Kriterien festzulegen/vorzuschreiben, unberührt. Es geht hier also lediglich um das Recht von Zulassungswerber/innen, seitens der Hochschule angehört zu werden, einen Antrag stellen zu können, der berücksichtigt und entlang der jeweils erforderlichen Kriterien durch die Hochschule beurteilt wird.

Das vollständige Dokument des BMBWF ist hier zu finden: