Am 30.3.2021 passierte der Gesetzesentwurf für das 2. COVID-19-Hochschulgesetz den Bundesrat, in den nächsten Tagen ist daher mit einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt zu rechnen. Mit diesem Gesetz wird den Hochschulleitungen von Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, im Sommersemester 2021 „Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen„. Insbesondere kann dafür der Nachweis eines „zeitnahen“ negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden.

Es liegt dabei in der Kompetenz der jeweiligen Hochschulleitung (Rektorate an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, Kollegiumsleitung an Fachhochschulen), ob eine entsprechende Maßnahme hochschulautonom verhängt werden soll.

Der Begriff von „zeitnahen“ negativen Tests als unbestimmter Gesetzesbegriff eröffnet den Hochschulleitungen einen Ausgestaltungsspielraum, wobei eine Orientierung an anderen Rechtsvorschriften naheliegt (insb 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 58/2021 idgF, und deren Regelung zur Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit negativem Antigentest, der nicht älter ale 48 Stunden ist). Auch andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verberitung der COVID-19-Pandemie sind zulässig.

Solche Maßnahmen können sich auf alle Universitätsangehörigen beziehen, dh sowohl Studierende, Lehrende als auch administratives Personal (oder auch nur einzelne Gruppen davon) einbeziehen, sofern ein Zusammenhang zu Prüfungen, Lehrveranstaltungen oder Eignungs- Aufnahme- und Auswahlverfahren besteht (LV-Leiter*innen und Mitwirkende, technische Betreuung von LVs und Prüfungen, Laborassistent*innen uä).

Voraussetzungen zur Erlassung entsprechender Maßnahmen sind:

  • an Universitäten:
    • Anhörung der/des Vorsitzenden des Senates
    • Anhörung der/des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie
    • Anhörung der/des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden
  • an Fachhohchschulen:
    • Einvernehmen mit dem Erhalter sowie
    • Anhörung der/des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden
  • an Pädagogischen Hochschulen:
    • Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG („Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit“)

Alle Regelungen sind für die Dauer des Sommersemesters 2021 befristet; das Gesetz tritt ex lege mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft (§ 3 leg cit).

Privatuniversitäten sind von den Regelungen des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes nicht umfasst, können aber wohl im Rahmen ihres Hausrechts, Dienstrechts (wissenschaftliches/künstlerisches und administratives Personal) und der Ausbildungsverträge mit Studierenden ähnliche Regelungen erlassen.

Link zum Gesetzestext: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00706/fname_932107.pdf

Link zum parlamentarischen Verfahren: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00706/index.shtml