Die Wahlen in sämtliche Organe der ÖH, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen (§ 43 Abs 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG, BGBl I 2014/45 idgF). 2021 wäre daher wieder ein Wahljahr, nach den letzten ÖH-Wahlen 2019.

Gem § 43 Abs 2 HSG sind die Wahlen „von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni“ durchzuführen. Die konkreten Wahltage werden von der/dem zuständigen Bundesminister*in (nach Anhörung der ÖH, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet) im Verordnungsweg erlassen.

Anfang Jänner 2021 übermittelte das BMBWF (ua) einen Entwurf der Wahltageverordnung 2021 mit einer Begutachtungsfrist bis 25.1.2021. Als Wahltermin wurde darin Dienstag, 18. Mai 2021, bis Donnerstag, 20. Mai 2021, vorgeschlagen. Eine Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung ist bisher allerdings nicht erfolgt. Laut Aussagen des BMBWF will das Ministerium an diesem Termin grundsätzlich festhalten, prüft aber derzeit in Rücksprache mit der ÖH aber ebenso die Möglichkeit, den Wahltermin coronabedingt auf Juni oder eventuell sogar einen noch späteren Zeitpunkt (Sommer? Herbst?) zu verschieben. Eine Verschiebung auf einen außerhalb des § 43 Abs 1 HSG liegenden Zeitraum würde einen Gesetzesänderung erforderlich machen; bereits für die ÖH-Wahlen 2019 wurde der (nicht unumstrittene) Weg eines Sondergesetzes für die Wahltage 2019 (damals angeblich auf Wunsch des Regierungspartners FPÖ) gewählt (Bundesgesetz über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019, BGBl I 2019/10).

Problematisch ist ein spätes Verlautbaren der Wahltage vor allem deshalb, da von diesem Termin alle anderen in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO), BGBl II 2014/376 idgF, geregelten Fristen für die Durchführung der Wahlen abhängen und von den Wahltagen ausgehend errechnet werden, so etwa:

  • Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 14 HSWO)
  • Beginn und Ende der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO)
  • Beginn und Ende der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO)
  • Beginn und Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO)
  • Beginn und Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs 1 und 3 HSWO)
  • Beginn und Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 HSWO)

Gem § 4 Abs 2 Z 2 HSWO haben die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften einen Zeitpunkt festzulegen, „bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem erstem Wahltag zu liegen hat.“ Diese lange Frist ist besonders problematisch: Sollte der ursprünglich avisierte Wahltermin Mitte Mai 2021 halten, wäre diese Frist bereits am 18.2.2021 abgelaufen – und damit zu einem Zeitpunkt, bevor die Wahltageverordnung überhaupt in Kraft trat.

Fest steht jedenfalls, dass die Funktionsperiode der derzeit gewählten Mandatar*innen und Studienvertreter*innen gesetzlich mit 30. Juni 2021 endet (§ 8 Abs 2, § 15 Abs 3, § 26 Abs 2 HSG). Eine Verschiebung der ÖH-Wahlen auf einen späteren Zeitpunkt würde den Bundesgesetzgeber zu einer Gesetzesänderung zwingen; so könnte die Funktionsperiode einmalig bis zur (späteren) Durchführung der Wahlen verlängert und die derzeitigen Funktionsträger*innen im Amt belassen werden.