Der Gesetzgeber ging bei der Konzeption des § 79 Universitätsgesetz 2002 (UG)[1] vom sogenannten Gutachtensmodell aus. Dieser Konzeption folgen auch VwGH und VfGH in ihrer ständigen Rechtsprechung.[2]

Der Rechtsschutz der Studierenden ist daher auf besonders schwere Fälle im Sinne einer Exzesskontrolle beschränkt.[3] Die Aufhebung der Prüfung kann nur bei schwerwiegenden Fehlern erfolgen, insbesondere dann, wenn bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.[4]

„Die an Prüfungen zu stellenden Anforderungen sind zwar im einzelnen nicht näher geregelt, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Prüfungen den Geboten der Objektivität und Sachlichkeit entsprechen müssen, dass die getroffenen Beurteilungen rational nachvollziehbar sein müssen, dass bestimmte Verfahrensgarantien beachtet werden und Willkür ausgeschlossen ist. Prüfungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind fehlerhaft. … Dabei sollte sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzesskontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwer wiegende Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit).
Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.“

ErlRV UniStG 588 BlgNR 20. GP, 92.

Die Rechtsfolgen einer Prüfung treten nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Vorschriften entsprechen.[5]

Der Kategorisierung von Stelzer folgend gibt es drei Arten von Fehlern:

  • die leichten Fehler, die unerheblich bleiben, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis haben;
  • die schweren Mängel, die nach § 60 UniStG bzw nunmehr nach § 79 Abs 1 UG zur Aufhebung der Prüfung führen können;
  • und Fehler, die so gravierend sind, dass von einer Prüfung gar nicht gesprochen werden kann und daher auch keine Aufhebung erforderlich ist.[6]

Als Kriterium für schwere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen bietet sich laut VwGH analog zu § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl VwGH 2004/10/0094 vom 4.7.2005).

Die Prüfung selbst ist ein Gutachten – das Verfahren gemäß § 79 Abs 1 UG stellt dagegen ein Verwaltungsverfahren dar. § 51 UG stellt klar, dass die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften „im Rahmen der Hoheitsverwaltung“ tätig werden. Damit ist der II. Teil des UG gemeint.[7]


[1] BGBl I 2002/120 idgF.

[2] Vgl insb VfGH 2.3.1987, B 1007/86; 12.3.1997, B 3474/95; VwGH 14.11.1962, 621/61; 14.5.1968, 1319/67.

[3] So bereits die ErlRV UniStG 588 BlgNR 20. GP.

[4] Vgl Sebök, Universitätsgesetz 2002, 215

[5] VwGH 16.3.1966, 1457/65.

[6] Vgl Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser (Hrsg), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 66 ff.

[7] Krejci, Rechtsgutachten über Haftungsfragen zum Universitätsgesetz 2002, 28.