Das BMBWF hat kurz vor Weihnachten, am 22.12.2020, den „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 geändert wird“ in Begutachtung geschickt.

Dieser Entwurf enthält terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz sowie datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Adaptierungen. Daneben gibt es zwei zentrale Themen, die einer Neuregelung zugeführt werden sollen:

1. Körperschaften öffentlichen Rechts

Durch das HSG 2014 wurden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an jenen Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet, die im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende hatten. Diese Regelung führte zu einem großen Anstieg an Selbstverwaltungskörperschaften (nach aktuellem Stand der Verordnung[1] betrifft das insgesamt 27 Bildungseinrichtungen). „Es hat sich jedoch im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese oft Probleme mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben, weshalb ihnen mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.[2]

Neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften sollen künftig nur mehr dann entstehen, wenn durch Verordnung für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu einem Studium zugelassen waren. Den in der Verordnung derzeit genannten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten soll mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.

2. Aufwandsentschädigungen

Der zweite geplante Themenblock stellt eine Neuregelung der „Aufwandsentschädigungen“ dar. Gem § 31 Abs 1 HSG 2014 üben Studierendenvertreter*innen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie haben aber Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. „Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden.“ Dieser Anspruch bezog sich aleine auf konkret erwachsenden Aufwand wie etwa Barauslagen, nicht auf eine Entschädigung des zeitlichen Aufwands im Sinn einer Vergütung der Tätigkeit.[3]

Die Anpassung in diesem Bereich ist notwendig geworden, da die derzeitig vorgesehenen Aufwandsentschädigungen schon seit Jahren nicht wertangepasst worden sind und daher nicht mit dem realen Aufwand, der mit einer Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters verbunden ist, korrelieren.“[4]

Vorgesehen wird eine Zweiteilung der Aufwandsentschädigungen in einen Sockelbetrag und einen Zuschlagsbetrag.

Die Höhe der Sockelbeträge und der Zuschlagsbeträge orientiert sich an den mit der jeweiligen Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben, verbunden mit der Größe der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (..). Voraussetzung für die Auszahlung eines Zuschlagsbetrages ist die Erbringung eines Nachweises der getätigten Leistungen gegenüber der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Beträge sind Maximalbeträge, die Höchstgrenzen darstellen und auch unterschritten werden können.

Erl 84/ME 27. GP, 4.

3. Sonstige wesentliche Änderungen

  • Elektronische Durchführung von Sitzungen (§§ 9 Abs 2 Z 3 und 16 Abs 2 Z 4): Satzungen der ÖH und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften müssen verpflichtend Bestimmungen über Mindestkriterien für eine elektronische Durchführung von Sitzungen vorsehen.
  • Vorsitzendenkonferenz für gemeinsam eingerichtete Studien (§ 10 Abs 5a): „Neu vorgesehen wird die Einrichtung einer Vorsitzendenkonferenz von Vorsitzenden jener Hochschulvertretungen, deren Bildungseinrichtungen ein gemeinsam eingerichtetes Studium mit mehr als zwei Bildungseinrichtungen eingerichtet haben, zur Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Hochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer einzelnen Bildungseinrichtung hinausgehen.[5]
  • Entfall von gemeinsamen Studienvertretungen (§§ 19 Abs 2 und 28 Abs 2): Bisher war vorgesehen, dass, wenn mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut sind, durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden kann.
  • Entsendung von Studierendenvertreter*innen (§ 32 Abs 1 und 3, § 33 Abs 5a und 6): Voraussetzung für eine Entsendung in alle Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren (Unter-)Kommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person Angehörige*r der entsendenden Hochschüler*innenschaft ist (das war bisher nur für die Entsendung in den Senat von Universitäten vorgesehen).
  • Referent*innen (§ 36 Abs 3 und 6): gesetzliche Klarstellung, dass die Referent*innen gewählt werden.
  • Verpflichtende Angebotseinholung (§ 42 Abs 1 und 7): Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über EUR 800 verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen.
  • Vorsitzende der Wahlkommissionen (§ 51 Abs 1, 2 und 2a): explizite Abbildung der Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen.
  • Nachnominierung auf Wahlvorschlag (§ 53 Abs 2): „Bisher konnte eine wahlwerbende Gruppe Personen nur dann auf den Wahlvorschlag nachnominieren, wenn dieser vollständig erschöpft war. Dies ist der Fall gewesen, wenn ein Mandat zu vergeben war und auf dem Wahlvorschlag niemand mehr enthalten war, dem das Mandat zugewiesen werden konnte. Durch die vorgeschlagene Änderung soll künftig eine Nachnominierung jederzeit erlaubt sein.[6]
  • Erweiterung der Verantwortlichkeit (§ 63 Abs 4, 5 und 6): Bisher waren nur die/der Vorsitzende, die/der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende für rechtswidriges Handeln der/dem Bundesminister*in oder dem Bundesminister gegenüber verantwortlich. Künftig können auch sämtliche Referent*innen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden.

Stellungnahmen zum vorliegenden Ministerialentwurf können noch bis 25.1.2021 hier eingebracht werden.


[1] Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl II 372/2014 idF BGBl II 75/2017.

[2] Erl 84/ME 27. GP, 1.

[3] Vgl Gruber/Stangl, Praxishandbuch Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsrecht (2015) 71 unter Hinweis auf die Erlässe des BMWFW zu GZ 76.024/0001-I/1/7/1994 und GZ BMWFW-52.500/0022-WF/IV/6b/2014.

[4] Erl 84/ME 27. GP, 4.

[5] Erl 84/ME 27. GP, 3.

[6] Erl 84/ME 27. GP, 7.