Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 enthält im Kapitel Wissenschaft & Forschung ua das Ziel der „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“. Als eine der Maßnahmen wird dort die „Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich (Wettbewerbsbedingungen, Transparenz, Qualitätssicherung, Akkreditierungsverfahren, Gleichstellung von Männern und Frauen etc.)“ genannt.[1]
Mit BGBl I 77/2020 wurde diesem Vorhaben Rechnung getragen: Mit Inkrafttreten am 1.1.2021 hat der Gesetzgeber das bisherige Privatuniversitätengesetz aufgehoben und das Privathochschulgesetz (PrivHG) neu erlassen.
Die Einführung des neuen Typus „Privathochschule“ führt zu einer Differenzierung dieses (kleinsten) Hochschulsektors. Die Bezeichnung „Privatuniversität“ bleibt dabei jenen Einrichtungen vorbehalten, die zusätzliche Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs 1 PrivHG):
- Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
- Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
- Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
- Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
Im Wesentlichen soll es sich dem Willen des Gesetzgebers daher bei der Bezeichnung „Privatuniversität“ um ein besonderes Prädikat für jene Privathochschulen handeln, die entsprechende Forschungsleistungen und die Voraussetzungen für die Durchführung (mindestens) eines Doktoratsstudiums erbringen können.
Bestehende Privatuniversitäten, die noch keine Doktoratsprogramme etabliert haben, müssen die neuen Bestimmungen bei der nächsten institutionellen Reakkreditierung erfüllen, andernfalls verlieren sie ihren Universitätsstatus.
Ursprünglich war im Ministerialentwurf vorgesehen, dass eine Beantragung nur schrittweise erfolgen kann. Erst nach einer „vollen“ Akkreditierungsphase von 6 Jahren sollten neue Privathochschulen die Möglichkeit erhalten, eine Akkreditierung als Privatuniversität zu beantragen. Die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) konnte im Zuge des Begutachtungsverfahrens (vgl 28/SN-21/ME 27. GP) eine Abänderung bewirken und damit immerhin erreichen, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch schon bei der ersten Antragstellung möglich ist:
„Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.“
§ 4 Abs 4 PrivHG
Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Bereich der Privathochschulen in Österreich entwickeln wird und ob es einen entsprechenden Markt für diesen neuen Typus in Österreich gibt.
[1] Bundeskanzleramt (Hg), Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020–2024 (2020) https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf, 214.
