Anwesenheitspflichten führen allgemein zu einer „Verschulung“ der Hochschulen und mögen zwar tendenziell die Drop-Out-Quote senken sowie die durchschnittliche Studiendauer verkürzen, schränken aber gleichzeitig die Lehr- und Lernfreiheit unweigerlich ein. Im Folgenden soll in einem kursorischen Überblick dargestellt werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Anwesenheitspflichten an den einzelnen postsekundären Bildungseinrichtungen in Österreich gelten.

Universitäten

(Alte) Rechtslage nach UniStG

§ 4 Z 26a UniStG, BGBl I 1997/48 idF BGBl I 1999/167 (aufgehoben durch BGBl I 2002/120):

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

26. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.

In den Bakkalaureatsstudien waren gemäß § 13 Abs 4 Z 3 UniStG „zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter“ vorzusehen.

Aus den Erläuterungen zu § 4 Z 26a UniStG (ErlRV 1997 BlgNR 20. GP, 12).:

Die prominente Verankerung der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter für die Bakkalaureatsstudien (vgl. § 13 Abs. 4 Z 8) erfordert eine gesonderte Begriffsbestimmung. Diese Lehrveranstaltungen können unterschiedliche Bezeichnungen haben (zB Proseminar, Übung, aber auch Kurs), zeichnen sich aber alle dadurch aus, daß die laufende Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen maßgeblich in die Beurteilung einfließt. Durch den Entfall einer gesonderten Prüfung und die intensive Betreuung durch die Lehrenden handelt es sich um eine sehr effektive und effiziente Form der Wissensvermittlung und unmittelbaren Feststellung des Studienerfolges.

Demzufolge zeichneten sich Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter dadurch aus, dass sie

  • eine andauernde Überprüfung der Leistung der Studierenden voraussetzten,
  • auf eine abschließende Prüfung verzichteten und
  • eine regelmäßige Anwesenheit der Studierenden erforderten.

Genaueres, insbesondere eine Grenze der Mindestanwesenheit bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, war jedoch gesetzlich nicht geregelt. Dies war bereits nach UniStG Sache der Universitäten:

  • Im Studienplan musste jeweils festgelegt werden, welche Lehrveranstaltungen immanenten Prüfungscharakter haben sollten.
  • Regelmäßig oblag es der/dem Lehrveranstaltungsleiter/in, die Art der geforderten Teilleistungen der Studierenden (dh insbesondere ein allfälliges Anwesenheitsquorum) festzulegen und die Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung darüber transparent zu informieren.

Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen war bei Nichtbestehen die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig.

(Aktuelle) Rechtslage nach UG

Mit der Neuregelung des universitären Rechtsrahmens durch Erlassung des UG wurde primär das Ziel der Deregulierung von (Organisations- und) Studienrecht verfolgt (so etwa Funk, Kontraktmanagement im Universitätsrecht, in: Ulrich/Schnedl et al [Hg], FS Brünner [2007] 9 [13 f]). Folglich wird auf die Festlegung von Lehrveranstaltungskategorien, deren Legaldefinition und die Regelung von Anwesenheitspflichten im Gesetzesrang vollständig verzichtet (ErlRV 1134 BlgNR 21. GP, 89):

Nicht übernommen wurden aus den Begriffsbestimmungen des UniStG jene Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen stehen, da die Bestimmungen für das Prüfungswesen durch die jeweilige Universität selbst zu gestalten sein werden.

Universitätsautonom zu regeln sind daher seit Inkrafttreten des UG insbesondere:

  • in den Studienrechtlichen Bestimmungen als Teil der Satzung (§ 19 Abs 2 Z 4 UG):
    die Benennung und Festlegung von Lehrveranstaltungstypen, (dh die Universitäten legen fest, ob es eine Kategorie von „Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter“ gibt und wenn ja, was dies bedeutet);
  • in den Curricula (§ 51 Z 24 UG):
    die Zuweisung der einzelnen Lehrveranstaltungen des jeweiligen Curriculums zu den vorhandenen Lehrveranstaltungstypen.

In den Studienrechtlichen Bestimmungen oder, falls dies dort noch nicht in allgemeiner Form geschieht, in den Curricula, können bereits Regelungen zur Anwesenheitspflicht für bestimmte Lehrveranstaltungstypen vorgesehen werden (zB Mindestanwesenheit, Entschuldigungsgründe und –procedere), nicht nur für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, sondern grundsätzlich für alle (bzw einzelne) Lehrveranstaltungstypen. Sofern dies nicht in den Studienrechtlichen Bestimmungen oder den Curricula geregelt wird (was regelmäßig der Fall ist), obliegt es – wie schon nach UniStG – den einzelnen Lehrveranstaltungsleiter/inne/n, für die einzelnen Lehrveranstaltungen Bestehensbedingungen, insb auch hinsichtlich der Anwesenheit, vorab zu bestimmen.

Ob bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen bei Nichtbestehen die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig ist, liegt ebenfalls in der Universitätsautonomie. Mangels gesetzlicher Typisierung wären auch Kompensationsleistungen denkbar (vgl dazu unten die Regelungen an einzelnen FHs, die so etwas vorsehen).

Fachhochschulen

Das FHStG trifft keine Regelungen zur Anwesenheitspflicht der Studierenden bei Lehrveranstaltungen.

Die meisten Fachhochschulen sehen in ihren Prüfungsordnungen Anwesenheitsverpflichtungen entweder für alle oder zumindest für bestimmte Lehrveranstaltungen vor. Dabei unterscheiden sich die Regelungen vor allem dadurch, dass teilweise die/der Studiengangsleiter/in, teilweise die/der Lehrveranstaltungsleiter/in über die (Höhe der) Mindestanwesenheitspflicht entscheiden kann.

Dazu zwei konkrete Beispiele:

Prüfungsordnung der Fachhochschule Campus Wien:

1.2 Anwesenheit

a) Für die Studierenden besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bei den nach Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen anwesend zu sein.

b) Von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung ist festzulegen und bekannt zu geben, welche
1. Lehrveranstaltungen eine vollständige Anwesenheit erfordern (z.B. Laborübungen, deren vollständige Absolvierung berufsrechtlich erforderlich ist, oder Lehrveranstaltungen mit hohem E-Learning-Anteil) und welche
2. Lehrveranstaltungen eine Anwesenheit von zumindest 80 % erfordern.

c) Das ungerechtfertigte Unterschreiten der vorgegebenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativ abgeschlossenen Lehrveranstaltung gleichzusetzen. Gründe, die eine Abwesenheit rechtfertigen, sind Krankheit, Pflege von nahen Angehörigen wegen Krankheit, Behörden- oder ärztliche Termine, die nicht in der LV-freien Zeit wahrgenommen werden können, Termine für die „Mutter-Eltern-Kind“-Untersuchung, besonderer zeitlicher Aufwand vor und nach der Geburt oder Adoption eines Kindes, oder sonstige wichtige Gründe. Diese sind von der/dem Studierenden durch Bestätigungen binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuweisen.
1. Bei Lehrveranstaltungen, die mit Endprüfung abgeschlossen werden, gilt im ungerechtfertigten Fall der Erstprüfungstermin/Erstabgabetermin bereits als erste Wiederholung. Eine negative Beurteilung dieser Leistung bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).
2. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind entsprechende Kompensationsarbeiten zu erbringen. Werden diese nicht erbracht oder können die Fehlzeiten auf diesem Weg nicht kompensiert werden, so kann die Studien- bzw. Lehrgangsleitung die Wiederholung dieser Lehrveranstaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorschreiben.

Prüfungsordnung der Fachhochschule Vorarlberg:

§ 14 Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen

Für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen besteht in den Lehrveranstaltungen keine generelle Anwesenheitspflicht. Wenn es die Art der Lehrveranstaltung oder Lernmethode erfordert (z.B. Laborübungen, Planspiele, etc. ), kann die Anwesenheitspflicht für Studierende individuell pro Lehrveranstaltung durch die Lehrperson vorgeschrieben und gemeinsam mit den Prüfungsmodalitäten zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben werden.

Im Falle der Anwesenheitspflicht gelten folgende Regelungen: In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Facharztbesuch, Dienstreise auf Seiten einer/eines berufsbegleitend Studierenden, amtliche Vorladungen, Betreuungs- und Pflegepflichten etc.) ist die/der einzelne Studierende von dieser Anwesenheitspflicht befreit. In Summe soll sich die Nichtanwesenheit auf nicht mehr als 20 % der jeweiligen Lehrveranstaltung belaufen.

Betragen die Fälle der begründeten Abwesenheit zwischen 20 und 50 %, sind entsprechende schriftliche Bestätigungen (z.B. Attest) an die Lehrveranstaltungsveranwortliche/den Lehrveranstaltungsverantwortlichen und die Studiengangsadministration unaufgefordert, binnen drei Werktagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, weiter zu leiten. In diesen Fällen wird von der Leiterin/vom Leiter der Lehrveranstaltung festgelegt, welche Zusatzleistungen zur Lehrveranstaltung erbracht werden müssen.

In jenen Fällen, in denen die begründete Abwesenheit 50 % überschreitet, entscheidet die Studiengangsleitung in Abstimmung mit der/dem Hochschullehrenden über Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Eine nicht begründete Abwesenheit kann zu einer negativen Bewertung führen, dies trifft insbesondere auf Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu.

 

Pädagogische Hochschulen

Weder das Akademien-Studiengesetz 1999 noch das HG (2005) enthalten Regelungen zur Anwesenheitspflicht. Mit Inkrafttreten des HG wurde allgemein „die Gestaltung der Prüfungsordnungen nunmehr in die Autonomie der Pädagogischen Hochschulen gelegt, wobei diese natürlich den studienrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen dürfen“ (IA 2235/A 25. GP, 108).

Ähnlich den Studienrechtlichen Bestimmungen an Universitäten haben Pädagogische Hochschulen eine Prüfungsordnung zu erlassen (§ 8 Hochschul-Curriculaverordnung), die insb folgende Punkte zu umfassen hat:

  • Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),
  • Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),
  • Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf Wahl einer alternativen Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005)

Dazu zwei Beispiele aus Prüfungsordnungen von Pädagogischen Hochschulen:

Prüfungsordnung für die Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich:

§ 6 Modulbeurteilungen in Form von Einzelbeurteilungen der Studienveranstaltungen

  1. Einzelbeurteilungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die in einzelnen Lehrveranstaltungen erworben wurden.
  2. Einzelbeurteilungen der Studienveranstaltungen erfolgen gemäß § 2 Abs.2.
  3. Bei Studienveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Studienveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Beiträgen der Teilnehmer/innen. 
  4. Studienveranstaltungen werden von den jeweiligen Studienveranstaltungsleiterinnen/Studienveranstaltungsleitern beurteilt
  5. […]

Prüfungsordnung für die sechssemestrigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Salzburg:

§ 3 Anmeldeerfordernisse und Anmeldeverfahren

  1. […]
  2. Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung ist die ordnungsgemäße Inskription und die laut Lehrveranstaltungstyp festgelegte Mindestanwesenheit.
  3. Die Mindestanwesenheit umfasst bei Seminaren und Übungen den Besuch im Ausmaß von mindestens drei Viertel der tatsächlich gehaltenen Studienveranstaltungseinheiten sowie die Mitarbeit inklusive der Erfüllung allfälliger Studienaufträge. Für die Schulpraktischen Studien ist eine 100%ige Anwesenheit erforderlich. Bei unterschrittener Mindestanwesenheit liegt eine nicht beurteilbare Leistung vor.
  4. […]

Zentrale Rolle kommt auch an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 42a Abs 2 HG den Leiter/innen der einzelnen Lehrveranstaltungen zu.

§ 42a Abs 2 HG, BGBl I 2006/30 idF BGBl I 2017/129:

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 42a. (1) […]

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

 

Privatuniversitäten

Weder das PUG noch die auf dessen Grundlage erlassene PU-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015) enthalten studienrechtlichen Rahmenbedingungen für Privatuniversitäten. Einziger Anknüpfungspunkt findet sich in der Regelung zur Programmakkreditierung in § 17 Abs 1 lit i PU-AkkVO 2015, der die Notwendigkeit einer Prüfungsordnung verankert.

§ 17 Abs 1 lit i PU-AkkVO 2015:

Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche

§ 17. Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die Programmakkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien:

(1) Studiengang und Studiengangsmanagement
a. bis h. […]
i. Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die  Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.
[…]

Nach Ansicht der AQ Austria gelten die studienrechtlichen Bestimmungen des UG (im Zweifelsfall) analog für die Privatuniversitäten https://www.aq.ac.at/de/anerkennung/rechtliche-rahmenbedingungen-oesterreich/privatuniversitaeten.php):

Für die Privatuniversitäten gilt generell, dass das Privatuniversitätengesetz PUG für viele studienrechtliche Fragen keine Regelungen vorsieht. § 3 Abs. I PUG verweist bezüglich der durchgeführten Studien auf das Universitätengesetz 2002 (UG), wodurch die dargestellten Bestimmungen für die öffentlichen Universitäten durchgehend auch für die Privatuniversitäten Anwendung finden, sofern nicht anders angeführt.

Aufgrund der Inhomogenität der einzelnen Privatuniversitäten können allgemeine Aussagen schwer getroffen werden. Mit ihrem„semi-virtuellen“ Lernkonzept bestehen an der Privatuniversität Schloss Seeburg etwa nur kurze Präsenzphasen (drei Wochen je Semester) mit Anwesenheitspflicht, während der Großteil der Lehrveranstaltungen virtuell abgehalten und durch zahlreiche Online-Tools unterstützt werden. An der UMIT etwa wird die Anwesenheitsverpflichtung je Studiengang in den sog „Studiengangsspezifische Bestimmungen“ geregelt; im Bachelor-Studium Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen gilt Folgendes:

Studiengangsspezifische Bestimmungen Bachelor-Studium „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science in Business Administration (BSc)“:

§ 5 Curriculum

  1. […]
  2. Das Studium ist als Vollzeitstudium konzipiert und modular aufgebaut. Pro Modul besteht eine Anwesenheitspflicht im Ausmaß von mindestens 80%. Die Kontaktstunden betragen in allen Modulen 70% persönliche Präsenz und 30% virtuelle Präsenz. Ausnahmen sind rechtzeitig von der Studienkommission zu genehmigen und sind nur aus didaktischen Gründen möglich.

 

Sonderbestimmungen für Studierendenvertreter/innen

Für Studierendenvertreter/innen an allen in § 1 Abs 1 HSG genannten Bildungseinrichtungen gilt eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Anwesenheitspflicht (§ 31 Abs 6 HSG, s dazu näher Huber, Die HSG-Novelle 2016 im Überblick, in: Hauser [Hg], Hochschulrecht. Jahrbuch 17 [2017] 431 [433]):

Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.

Studierende, die Studierendenvertreter/innen iSd § 30 Abs 1 und 2 HSG sind (dh insb Mandatar/inn/e/n, Vertreter/innen in hochschulischen Kollegialorganen, Referent/innen, Sachbearbeiter/innen und Tutor/inn/en [an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen]), dürfen daher die festgesetzte Anwesenheitsverpflichtung einer Lehrveranstaltung um 30 % unterschreiten. Mit der in BGBl I 2016/97 kundgemachten Novelle des HSG schränkte der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Unterschreitens auf jene Fälle ein, in welchen nicht die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist.

 

Administrative Probleme

Abschließend ein kurzer Blick auf mögliche administrative Probleme im Zusammenhang mit Anwesenheitspflicht:

  • Erstellung, Kontrolle und Archivierung von Anwesenheitslisten bindet personelle Ressourcen
  • Überprüfung rechtmäßiger Abwesenheiten aufwändig und mitunter schwierig (sofern Rechtfertigungsgründe – wie Krankheit, Behördengänge, Pflege eines nahen Angehörigen oä – vorgesehen sind)
  • Ermessensentscheidungen bei teilweiser Anwesenheit an einem Unterrichtstag (Überwiegensprinzip? 100%ige Anwesenheit notwendig?)
  • Student/in lässt eine/n Kollegen/in auf der Anwesenheitsliste unterschreiben
  • Verlust von Anwesenheitslisten
  • Studierende/r vergisst auf die Unterschriftsleitung auf der Anwesenheitsliste
  • Kurzfristige Terminverschiebung(en) durch LV-Leiter/in
  • Vermerk entfallener Lehrveranstaltungen (Neuberechnung der Quote)

(angelehnt an folgende Aufzählung:
https://www.fh-ooe.at/fileadmin/user_upload/fhooe/landingpages/tag-der-lehre/2016/docs/vortraege/fhooe-tdl-wala.pdf)