Das BMWFW sandte einen „Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden“ zur Begutachtung aus und bat um Stellungnahmen bis 12.5.2017.
Regelungsgegenstand der Novelle ist primär die PädagogInnenbildung NEU, die den Erläuterungen zufolge zu einer Vereinheitlichung des Studienrechts zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen führen soll:
„Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen), BGBl. I Nr. 124/2013 hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen geschaffen. […] Wie sich im ersten Jahr der Umsetzung der „Pädagog/innenbildung NEU“ zeigte, führten unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen im Universitätsgesetz 2002 – UG und im Hochschulgesetz 2005 – HG zu Problemen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums. […] Im Sinne möglichst klarer und einfach anzuwendender Regelungen soll nunmehr – als logisch nächstfolgendem Schritt – durch diese Novelle, das Studienrecht im HG und im UG vereinheitlicht werden. Außerdem soll die gleichberechtigte Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an gemeinsam eingerichteten Studien ermöglicht werden.“
Aus Sicht der Privatuniversitäten, die in Hinkunft als gleichberechtigte Kooperationspartner an der PädagogInnenbildung NEU teilnehmen können sollen, sehe ich hier einigen Änderungsbedarf am vorgelegten Entwurf:
Zu den Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 (Artikel 1)
Zu Z 15 (§ 54e):
Die vorgesehene mögliche Einbeziehung von Privatuniversitäten (und Fachhochschulen) als zukünftig gleichberechtigte Partner eines gemeinsam eingerichteten Studiums wird ausdrücklich begrüßt. Im Entwurf sind zwei weitere Voraussetzungen für die vorgenannte gleichwertige Einbeziehung von Privatuniversitäten (und Fachhochschulen) genannt: das Vorliegen eines einheitlichen Matrikelnummernsystems sowie der Möglichkeit des Austauschs der für die Durchführung des Studiums erforderlichen Daten. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Katholische Privatuniversität und die Anton Bruckner Privatuniversität bereits seit WS 2016/17 (wenn auch nicht gleichberechtigte) Partner im Cluster Mitte zur Durchführung des gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mitwirken, ohne dass bisher ein einheitliches, sektorenübergreifendes Matrikelnummernsystem noch ein automatisierter Studierendendatenaustausch existieren.
Die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) hat einstimmig beschlossen, künftig das an den öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen verwendete Matrikelnummernsystem zu übernehmen. Das diesbezügliche Projekt „Datenverbund 2020“ ist im 1. Quartal 2017 gestartet (BMWFW-31.401/0002-WF/IV/9a/2017). Die weiteren möglichen Projektphasen nach Phase 1 (Einbindung in das Matrikelnummernsystem) umfassen:
- Phase 2a: Gemeinsame Einrichtung von Studien
- Phase 2b: Studiendatenverwaltung (Vollausbau)
- Phase 2c: Zahlungsverkehr
Welche dieser weiteren Projektphasen konkret umgesetzt werden, steht derzeit noch nicht fest.
Es wird daher angeregt, die grundsätzliche Einbeziehung von Privatuniversitäten als zukünftig gleichberechtigte Partner nicht an das Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen eines einheitlichen Matrikelnummernsystems sowie der (technischen) Möglichkeit des (automatisierten) Studierendendatenaustauschs zu knüpfen; vielmehr sollten die vorgenannten Voraussetzungen nur auf jene Bildungseinrichtungen beschränkt werden, die in ihrem jeweiligen Cluster die Funktion einer (erst-)zulassenden Institution übernehmen können und wollen.
Zu den Änderungen des Privatuniversitätengesetzes (Artikel 3)
Zu Z 3 (§§ 3a und 3b):
Siehe die Anmerkungen zu § 54e Universitätsgesetz 2002.
§ 3b Abs 6 PUG sieht vor, dass die Organe der Privatuniversität im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei der Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums tätig werden. Dies führt zum Ergebnis, dass jene Studierenden, die neben einem gemeinsam eingerichteten Studium noch ein anderes Studium an einer Privatuniversität betreiben, unterschiedlichen Rechtsschutzsystemen unterliegen – und sie jeweils selbst beurteilen müssen, welcher Rechtsweg etwa bei mangelhaft durchgeführten Prüfungen einzuschlagen ist.
Durch die Formulierung des § 3b Abs 6 PUG ist davon auszugehen, dass auch akademische Grade hoheitlich verliehen werden. Insofern wird eine Klarstellung angeregt, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) andere, gemäß § 3 Abs 1 PUG verliehene „in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 […] geregelte“ akademische Grade verliehen werden.
Zu Z 5 (§ 8 Abs 9):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Novelle mit 1.10.2017. Es fehlt an einer Übergangsbestimmung, die den rechtlichen Status von bereits vor diesem Zeitpunkt eingerichteten gemeinsamen Studien hinreichend klärt. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass auch der Beitritt von Privatuniversitäten (und Fachhochschulen) zu bereits bestehenden gemeinsamen Studien möglich ist (§ 8 Abs 9 PUG spricht ausdrücklich nur von einer „Einrichtung“ eines [neuen?] Studiums).
Zu den Änderungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (Artikel 4)
Zu Z 2 (§ 24 Abs 5a):
Der Entwurf sieht vor, dass bei gemeinsam eingerichteten Studien die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren „anzuerkennen“ seien Die Erläuterungen sprechen ebenfalls unklar davon, dass die Ergebnisse „vollinhaltlich zu berücksichtigen“ seien). Der Begriff der „Anerkennung“ sollte hinsichtlich der Verfahrenswirkungen jedenfalls konkreter gefasst werden.
Wir gehen davon aus, dass mit diesem Tatbestand eine Ausnahme von der Akkreditierungspflicht durch die AQ Austria – gerade für den Bereich der gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien – geschaffen werden soll. Für den Bereich der gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist gemäß § 30a HS-QSG der vom BMWFW und BMB gemeinsam eingerichtete „Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung“ für die qualitäts- und bedarfsorientierte, wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien zuständig. Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium als gleichberechtigte Partner mitwirken wollen, würden andernfalls darüber hinaus auch eine Programmakkreditierung durch die AQ Austria benötigen. Da die Grundlage eines gemeinsam eingerichteten Studiums ein „akkordiertes Curriculum“ aller Bildungseinrichtungen ist (vgl dazu bereits ErlRV 2348 BlgNR 24. GP 7), das vor Inkrafttreten nicht nur von den zuständigen universitären Gremien (Studienkommission, Senat) beschlossen, sondern auch vom Qualitätssicherungsrat begutachtet wird (§ 30a Abs 1 Z 4 HS-QSG), erscheint eine zusätzliche Akkreditierung durch die AQ Austria in diesem Fall als entbehrlich. Es wird daher vorgeschlagen, gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien noch deutlicher von der Programmakkreditierungspflicht durch die AQ Austria auszunehmen.
Zu Z 3 (§ 37 Abs 5a):
Siehe dazu die Anmerkungen zu § 8 Abs 9 Privatuniversitätengesetz.
Zu Z 4 und 5 (Anlage zu § 30a Abs 1 Z 4):
Bestimmungen für die Einrichtung von Quereinsteiger/innen-Studien sind den Erläuterungen zum Entwurf (S. 27) zufolge nur im Universitätsgesetz 2002 sowie im Hochschulgesetz normiert. Ungeachtet dessen sollte klargestellt werden, dass alle an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen – sohin insbesondere auch Privatuniversitäten nach entsprechender Programmakkreditierung – ein Recht auf Durchführung eines Quereinsteiger/innen-Studiums haben.
- 54 Abs 6 UG sieht vor, dass Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach „nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden“ dürfen. Offen bleibt,
- wer den Bedarf feststellt (Bundesminister/innen oder einzelne Bildungseinrichtungen? Verordnungsermächtigung?),
- wie groß der Bedarf sein muss (gemessen an der Anzahl der Absolvent/innen?),
- und in welcher Zeitspanne sich die Befristung bewegen kann.
