Wie politisch bereits verkündet, soll kurz nach dem Wechsel des ehemaligen Sektionschefs im Wissenschaftsministeriums Mag. Friedrich Faulhammer auf den Rektorsposten der Donau-Universität Krems diese Universität nun das Recht erhalten, Doktoratsstudien durchführen zu dürfen.
Der Ministerialentwurf war bis zum 24. September 2013 in Begutachtung und erhitzt weiterhin die Gemüter, sowohl hochschulpolitisch wie auch hochschulrechtlich.
Hier die vorgeschlagenen, auf den ersten Blick unscheinbar wirkenden Änderungen des DUK-Gesetzes 2004 im Überblick:
1. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“
2. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien (PhD-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.“
3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:
„(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können PhD-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines PhD-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
(1c) Die Einrichtung eines PhD-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl I Nr. 74/2011, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2013.
(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des PhD-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.“
1. Hochschulpolitische Bedenken
Auf politischer Seite melden wesentliche Akteuren des Hochschulsektors (Uniko, FHK, ÖPUK, ÖH, Konferenz der Senatsvorsitzenden der Österreichischen Universitäten) in ihren Stellungnahmen gravierende Zweifel an der Qualität solcher Studien an. Inwiefern diese Kritik inhaltlich berechtigt ist, kann ich nicht einschätzen. Belegbar ist jedoch, dass Doktoratsstudien außerhalb der staatlichen Universitäten nur sehr selten von Bildungsträgern angeboten werden; auch der Entzug der Akkreditierung für die Durchführung eines Doktoratsstudiums an der UMIT in Hall i.T. im Jahr 2010 mit seinen negativen Konnotationen wird dabei zwangsläufig erneut ins Gedächtnis gerufen.
Hier schwingt wohl auch die Kritik der anderen Hochschulbildungsträger gegen die andauernde und nun auch noch gesteigerte Sonderstellung und Bevorzugung einzelner Bildungsinstitutionen, hier eben der Donau-Universität Krems, mit. So ist die Donau-Universität Krems weder eine Universität nach dem Universitätsgesetz 2002, eine Fachhochschule nach dem Fachhochschul-Studiengesetz noch eine Privatuniversität nach dem Privatuniversitätengesetz, sondern ein Gebilde „sui generis“, geregelt in einem eigenen Gesetz.
Und blickt man in das (noch) aktuelle Regierungsprogramm, so liest sich die Absicht der Bundesregierung tatsächlich diametral entgegengesetzt zu dem, was die geplante Novelle bewirken wird (nämlich die faktische Einzementierung des Sonderstatus der Donau-Universität Krems):
Der Intention einer Gesamtgestaltung des österreichischen Hochschulraums entsprechend soll die gänzliche Überführung der Donau-Universität Krems in ihrer bisherigen Dimension in den Rahmen des UG 2002 geprüft werden.
2. Hochschulrechtliche Bedenken
Aber auch auf rechtlicher Ebene weiß der Entwurf nicht zu überzeugen und erweist sich – wie im Hochschulrecht allgemein nicht unüblich – als in wesentlichen Regelungsgebieten unterdeterminiert.
Bemerkenswerterweise sollen die PhD-Studien dem grundsätzlich für die Privatuniversitäten geltenden Akkreditierungsverfahren (für Programmakkreditierungen) unterstellt werden; andere von der Donau-Universität Krems angeboten Studienrichtungen sind weiterhin nicht zu akkreditieren. Zuständig für diese Akkreditierung ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria), eine weisungsfreie Sonderbehörde des Bundes, die aber ihre Entscheidung im Akkreditierungsverfahren dem jeweiligen Bundesminister vorab zur Genehmigung vorlegen muss. Allerdings beruht die Akkreditierung im Privatuniversitätenbereich auf zwei Säulen, der Akkreditierung der Institution einerseits und der (subsidiär daran anknüpfenden!) Programmakkreditierung. Im Fall der Donau-Universität Krems fällt dieses duale System der sich ergänzenden Prüfbereiche von vorneherein weg.
Völlig unklar istt in diesem Zusammenhang auch, ob die AQ Austria mit der Akkreditierung von PhD-Studien der Donau-Uni Krems auch Aufsichtsrechte wahrnehmen und ob auch ein Widerruf der Akkreditierung erfolgen kann (was teleologisch zu wünschen wäre). Insgesamt erweist sich der pauschale Verweis auf die „Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)“ als zu oberflächlich und im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG als nicht ausreichend.
3. Conclusio
Statt eine komplizierte und (zumindest in der vorliegenden Form noch dramatisch) lückenhafte Einzelfallkonstruktion für die Donau-Universität Krems zu schaffen, wäre eine Vereinheitlichung und Homogenisierung des Hochschulsektors die politisch und rechtlich sauberere Variante. Durch die bereits im Regierungsprogramm angekündigte Eingliederung der Donau-Universität Krems in das bestehende Universitätsgesetz 2002 (allenfalls mit Sonderregelungen, wie solche etwa bereits für Katholische Fakultäten oder Medizinische Universitäten/Fakultäten bestehen) würde die Universität die gewünschte Aufwertung erfahren und könnte – im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung – auch Doktoratsstudien anbieten. Damit wäre eine wichtiger Beitrag zur Bereinigung der zersplitterten Hochschullandschaft Österreichs geleistet und die (mE unnötige) Schaffung eines Sonder-Akkreditierungsverfahrens für eine einzelne Universität verhindert.
