Prüfungen sind stets Ausnahmesituationen. Für manche Studierende wird die Belastung in einer Prüfungssituation jedoch so groß, dass sie außer Stande sind, die Prüfung erfolgreich abzuschließen.
Im Folgenden sollen die rechtlichen Möglichkeiten kurz beleuchtet werden, die Studierenden an (öffentlichen) Universitäten offenstehen, um die aus Panikattacken bzw der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Erfüllung der einschlägigen Prüfungserfordernisse resultierende negative Beurteilung einer Prüfung zu verhindern.

1. Panikattacken: mehr als nur Prüfungsangst

Aus medizinischer Sicht muss eindeutig unterschieden werden: Während jeder Studierende in unterschiedlicher Ausprägung bestimmt bereits mit Prüfungsangst konfrontiert war, handelt es sich bei Panikattacken um eine psychische Störung. Gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO (10. Revision, Version 2013)  ist unter einer Panikstörung Folgendes zu verstehen:

 

F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]

Das wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankungen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle (Depersonalisation oder Derealisation). Oft entsteht sekundär auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden. […]
(Quelle: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/block-f40-f48.htm)

 

2. Aufhebung der Prüfung wegen schwerem Mangel?

Gemäß § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) kann eine Prüfung wegen eines schweren Mangels bei der Durchführung aufgehoben werden. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung bei dem für Studienangelegenheiten zuständigen monokratischen Organ einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzesskontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung von Prüfungen führen“ (vgl zur entsprechenden Regelung des UniStG 588 BlgNr 20. GP 93). Die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich auf die Verfahrensrichtigkeit, weil das Prüfungsergebnis im Hinblick auf seinen Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist (VwGH 19.4.1995, 93/12/0264).

Der VwGH akzeptiert grundsätzlich auch persönlich-subjektive Gründe als mögliche Rechtfertigung für ein negatives Prüfungsergebnis. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben so weit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann („Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können wie z.B. § 34 Abs. 6 UniStG zeigt) typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können (VwGH 21.2.2001, 99/12/0336, zu § 60 Abs 1 UniSt, der inhaltlich deckungsgleichen Vorgängerbestimmung des § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002).

Eine (unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs 1 UniStG bzw nunmehr § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 erhebliche) Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten wird nur dann vorliegen, wenn er auf Grund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit). Diese Untauglichkeit muss dabei während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste.

Auch wenn ein Studierender zum Zeitpunkt einer  Prüfung möglicherweise subjektiv prüfungsunfähig gewesen sein mag, fehlt es oft an der objektiven Erkennbarkeit für die Prüfungskommission (bzw an deren Beweisbarkeit / Glaubhaftmachung im Verfahren). Häufig mangelt es auch an der absoluten Prüfungsunfähigkeit; soferne es dem Studierenden möglich ist, wenn auch nur eingeschränkt am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, liegt nach der Judikatur des VwGH ein schwerer Mangel nicht vor, weshalb in solchen Fällen ein Verfahren nach § 79 Abs 1 UG oft keinen Erfolg verspricht.

3. Zulässiger Prüfungsabbruch?

Die meisten Universitätssatzungen sehen in ihren studienrechtlichen Bestimmungen neben der nachträglichen Prüfungsaufhebung gem § 79 Abs 1 UG die Möglichkeit vor, eine laufende Prüfung aus „wichtigem Grund“ abzubrechen. Sofern das zuständige Organ (der Prüfer, das studienrechtliche Organ oä) das Vorliegen eines solchen „wichtigen Grundes“ bestätigt, wird die Prüfung nicht benotet und auch nicht als Antritt gewertet.

Kein wichtiger Grund wäre etwa, dass ein Studierender nach Erhalt der Angabe (bei einer schriftlichen Prüfung) bzw nach der ersten nicht oder falsch beantworteten Frage (bei einer mündlichen Prüfung) die Aussichtslosigkeit des Unterfangens erkennt und eine negative Beurteilung noch verhindern möchte. Die Definition, was als „wichtiger Grund“ zu verstehen ist, variiert von Universität zu Universität. Typischerweise handelt es sich um akute Krankheitsformen, Panikattacken/-störungen oder allgemein etwa auch „unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die die Kandidatin/der Kandidat nicht verschuldet hat“. Gerade bei Panikattacken kommt erschwerend hinzu, dass das zuständige Organ aus medizinisch-psychologischer Sicht zu beurteilen hat, ob es sich um „normale“ Prüfungsangst oder bereits um Symptome eines echten Krankheitsbildes handelt.

Genauere Informationen über das jeweils inneruniversitär vorgesehene Procedere (Fristen, Antragspflichten uä) sind der Satzung der betreffenden Universität zu entnehmen.