Verwaltungsgericht Kassel, Urteile vom 25.02.2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS


Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit zwei Urteilen vom 25. Februar 2026 grundlegende Aussagen zur Nutzung Künstlicher Intelligenz im Prüfungswesen getroffen. Die Entscheidungen könnten auch für das österreichische Hochschulrecht Vorbildwirkung haben.

Sachverhalt

Den Verfahren lagen zwei unterschiedliche Prüfungsleistungen an der Universität Kassel zugrunde: Im ersten Fall handelte es sich um eine Bachelorarbeit im Studienfach Informatik, im zweiten um eine Hausarbeit innerhalb eines Masterstudiengangs im Verwaltungsrecht.

In beiden Fällen gelangte die Universität nach Prüfung der eingereichten Arbeiten zu der Einschätzung, dass die Studierenden bei der Erstellung unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt hatten. Die Hochschule wertete dies als schwere Täuschung im Prüfungsverfahren, erklärte die jeweiligen Prüfungsleistungen für „nicht bestanden“ und schloss die Studierenden von einer Wiederholung der entsprechenden Prüfungen aus.

Bemerkenswert ist, auf welchem Weg die Universität den KI-Einsatz aufgedeckt hat: Nicht über KI-Detektoren, sondern durch das Auffinden falscher Quellen. Zudem soll der ansonsten rustikale Studentenstil von überraschend eleganten Formulierungen unterbrochen gewesen sein, und die Kandidat*innen wussten in den mündlichen Prüfungen offenbar nicht, was die Kernaussagen ihrer eigenen Arbeiten waren.

Die Entscheidungen des Gerichts

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel folgte der Argumentation der Universität und wies beide Klagen ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Bewertung der Prüfungsleistungen als „nicht bestanden“ rechtmäßig.

KI ist laut den Urteilen in Prüfungsleistungen nur erlaubt, wenn die Prüfungsordnung es explizit gestattet. Da die Studierenden zudem eine Eigenständigkeitserklärung unterzeichnet hatten, wertete das Gericht dies als qualifizierte Täuschung. Aufschlussreich ist auch die Abgrenzung zu anderen digitalen Hilfsmitteln: Das Gericht arbeitet heraus, warum Google keine verbotene KI ist. Eine Suchmaschine helfe beim Suchen, die Künstliche Intelligenz schreibe dagegen gleich den ganzen Text.

Auch den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung hielt das Gericht für zulässig: Bei einer schweren Täuschung könne eine solche Maßnahme nach den einschlägigen Prüfungsordnungen gerechtfertigt sein. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließ das Verwaltungsgericht in beiden Verfahren die Berufung zu. Die Entscheidungen sind daher derzeit noch nicht rechtskräftig.

Einordnung und Relevanz für Österreich

Die Entscheidungen aus Kassel fügen sich in einen breiteren Trend ein: Hochschulen im deutschsprachigen Raum stehen vor der Aufgabe, ihren Prüfungsrechtsrahmen an die Realität generativer KI anzupassen. Solange Satzungen und Prüfungsordnungen keine klare Regelung zur KI-Nutzung enthalten, können Hochschulen deren Einsatz als Täuschungshandlung werten – insbesondere dann, wenn eine Eigenständigkeitserklärung unterzeichnet wurde.

Freilich stellt sich die Frage der Nachweisbarkeit. Nach Ansicht des Gerichts können unterschiedliche Umstände – etwa Auffälligkeiten im Text oder technische Analysen – in ihrer Gesamtheit ausreichen, um den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel zu belegen. Ein verlässlicher technischer Nachweis ist damit aber noch nicht etabliert.

Fazit

Die Urteile des VG Kassel liefern einen wichtigen Orientierungsrahmen. Sie bestätigen, dass undeklarierter KI-Einsatz als Täuschung qualifiziert werden kann, und setzen zugleich voraus, dass Prüfungsordnungen klare Regelungen enthalten. Für österreichische Hochschulen bedeutet das: Wer KI-Nutzung in Prüfungsleistungen regeln will – sei es durch Verbot, Kennzeichnungspflicht oder eingeschränkte Zulassung –, muss dies satzungsrechtlich verankern. Der Flickenteppich aus mündlichen Hinweisen und informellen Gepflogenheiten genügt nicht mehr.