Im Universitätsgesetz 2002 (UG) gibt es keine Definitionen von Lehrveranstaltungstypen mehr. Mit der Neuregelung des universitären Rechtsrahmens durch Erlassung des UG wurde primär das Ziel der Deregulierung von (Organisations- und) Studienrecht verfolgt (so etwa Funk, Kontraktmanagement im Universitätsrecht, in: Ulrich/Schnedl et al [Hg], FS Brünner [2007] 9 [13 f]). Folglich wird auf die Festlegung von Lehrveranstaltungskategorien, deren Legaldefinition und die Regelung von Anwesenheitspflichten im Gesetzesrang vollständig verzichtet:

Nicht übernommen wurden aus den Begriffsbestimmungen des UniStG jene Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen stehen, da die Bestimmungen für das Prüfungswesen durch die jeweilige Universität selbst zu gestalten sein werden.

ErlRV 1134 BlgNR 21. GP, 89.

Universitätsautonom zu regeln sind daher seit Inkrafttreten des UG insbesondere:

  • in den Studienrechtlichen Bestimmungen als Teil der Satzung (§ 19 Abs 2 Z 4 UG): die Benennung und Festlegung von Lehrveranstaltungstypen;
  • in den Curricula (§ 51 Z 24 UG): die Zuweisung der einzelnen Lehrveranstaltungen des jeweiligen Curriculums zu den vorhandenen Lehrveranstaltungstypen.

In den Studienrechtlichen Bestimmungen oder, falls dies dort noch nicht in allgemeiner Form geschieht, in den Curricula, können Regelungen zur Anwesenheitspflicht für bestimmte Lehrveranstaltungstypen vorgesehen werden (zB Mindestanwesenheit, Entschuldigungsgründe und –procedere), nicht nur für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, sondern grundsätzlich für alle (bzw einzelne) Lehrveranstaltungstypen. Sofern dies nicht in den Studienrechtlichen Bestimmungen oder den Curricula geregelt wird, obliegt es – wie schon nach UniStG – den einzelnen Lehrveranstaltungsleiter/inne/n, für die einzelnen Lehrveranstaltungen Bestehensbedingungen, insb auch hinsichtlich der Anwesenheit, vorab zu bestimmen.

Ob bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen bei Nichtbestehen die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig ist, liegt in der Universitätsautonomie. Mangels gesetzlicher Typisierung wären auch Kompensationsleistungen denkbar.

Anwesenheitspflichten führen allgemein zu einer „Verschulung“ der Hochschulen und mögen zwar tendenziell die Drop-Out-Quote senken verkürzen, schränken aber gleichzeitig die Lernfreiheit unweigerlich ein.

Abschließend ein kurzer Blick auf mögliche administrative Probleme im Zusammenhang mit Anwesenheitspflicht:

  • Erstellung, Kontrolle und Archivierung von Anwesenheitslisten bindet personelle Ressourcen
  • Überprüfung rechtmäßiger Abwesenheiten aufwändig und mitunter schwierig (sofern Rechtfertigungsgründe – wie Krankheit, Behördengänge, Pflege eines nahen Angehörigen oä – vorgesehen sind)
  • Ermessensentscheidungen bei teilweiser Anwesenheit an einem Unterrichtstag (Überwiegensprinzip? 100%ige Anwesenheit notwendig?)
  • Student/in lässt eine/n Kollegen/in auf der Anwesenheitsliste unterschreiben
  • Verlust von Anwesenheitslisten
  • Studierende/r vergisst auf die Unterschriftsleitung auf der Anwesenheitsliste
  • Kurzfristige Terminverschiebung(en) durch LV-Leiter/in
  • Vermerk entfallener Lehrveranstaltungen (Neuberechnung der Quote)

(angelehnt an folgende Aufzählung:
https://www.fh-ooe.at/fileadmin/user_upload/fhooe/landingpages/tag-der-lehre/2016/docs/vortraege/fhooe-tdl-wala.pdf)