Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einem Erkenntnis vom August 2018 zum entschieden, dass eine Habilitation an einer weiteren Universität in demselben Fach, für welche der Antragsweber bereits von einer anderen Universität die Habilitation erlangt hat, unzulässig ist.
BVwG 06.08.2018, W129 2179866-1
§ 103 UG
Der Beschwerdeführer hat bereits mit Bescheid der Medizinischen Universität XXXX vom 12.05.2016 die Lehrbefugnis für das Fach „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ erlangt. Dadurch hat er seine Fähigkeit zur Forschung und Lehre im Fach „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ bereits nachgewiesen und die Möglichkeit, dieses Fach in Lehre und Forschung zu vertreten. Seine Befähigung in diesem Fach wurde bereits von der Medizinischen Universität XXXX dokumentiert.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der Gruppe der Habilitierten österreichweit die zukünftigen Professorinnen und Professoren ausgewählt werden. Es handelt sich um ein in allen deutschsprachigen Ländern anerkanntes rechtliches Instrument im Rahmen der universitären Laufbahn. Die Habilitation genießt in der internationalen Fachwelt weltweit großes Ansehen. Daraus lässt sich ableiten, dass seine für das Fach „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ erworbene Habilitation ohnedies weltweit von Bedeutung ist und anerkannt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Medizinischen Universität XXXX.
Im Übrigen würde eine weitere Habilitation in demselben Fach an einer weiteren Universität dem Prinzip der Zweckmäßigkeit widersprechen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Durchführung eines gesamten Habilitationsverfahren mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Würden bereits in einem bestimmten Fach Habilitierte sich abermals an einer weiteren Universität für dasselbe Fach habilitieren, so könnte dies zu einer erheblichen Überlastung der universitären Strukturen führen; dies obwohl bereits eine Universität die Befähigung in diesem Fach dokumentiert hat. Eine solche Vorgangsweise wäre ebenso wenig zweckmäßig wie zB ein nochmaliges Studium einer bereits erfolgreich absolvierten Studienrichtung.
Der Beschwerdeführer hat daher bereits durch die erteilte Lehrbefugnis für das Fach „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ bewiesen, dass er fähig ist, dieses Fach in der Lehre und Forschung zu vertreten.
Das BVwG erklärte die Revision für zulässig, da Die die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und noch keine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH der Rechtsmeinung des BVwG folgt.
Bisher ging die Literatur – aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 103 Abs 1 UG – davon aus, dass im System des Universitätsgesetzes 2002 die Habilitation grundsätzlich institutionenbezogen verliehen wird. Insbesondere ist gem § 103 Abs 1 dritter Satz UG mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden, „die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.“
