Übersicht über die Dauer von Unterrichtseinheiten an Bildungseinrichtungen
| Typus | Dauer | Rechtsgrundlage |
| Universitäten | 45 Minuten | Satzung(en), BDG, VBG, KollV |
| Fachhochschulen | 45 Minuten | Satzung(en) |
| Pädagogische Hochschulen | 45 Minuten
(Ausnahme: Unterricht in Praxisschule) |
HZeitV |
| Privatuniversitäten | uneinheitlich 45 od. 50 Minuten | Satzungen, KollV |
| OÖ. Landesmusikschulen | 50 Minuten | Statut des O.Ö. Landesmusikschulwerkes |
| Konservatorien | 50 Minuten | Statuten / Satzungen der Konservatorien |
| öffentliche mittlere und höhere Schulen | 50 Minuten (Ausnahmen durch VO möglich) |
Schulzeitgesetz 1985 |
| öffentliche Pflichtschulen | 50 Minuten (Ausnahmen durch VO möglich) |
Oö. Schulzeitgesetz 1976 |
UNIVERSITÄTEN
UniStG
BGBl I 48/1997 aufgehoben durch BGBl I 120/2002
§ 7. Lehrveranstaltungen
(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Universitätsgesetz 2002
BGBl I 120/2002 idgF
keine gesetzlichen Regelungen
–> in einzelnen Satzungen der Universitäten geregelt (Studienrechtlicher Teil)
Beispiele:
Satzung der Universität Wien, Teil „Studienrecht“:
§ 5. (1) Lehrveranstaltungen unterstützen die Studierenden bei der Erreichung von Studienzielen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die Studienleistung in ECTS-Punkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Satzung der Universität Innsbruck, Teil „Studienrechtliche Bestimmungen“:
§ 5. Lehrveranstaltungen
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden und in ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System – ECTS) anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Satzung der Universität für Angewandte Kunst Wien, Teil „Studienrecht“:
§ 5 (1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden oder ECTSAnrechnungspunkten anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. […]
Satzung der Universität Mozarteum Salzburg, Teil „Studienrechtliche Bestimmungen“:
§ 3 lit B Abs 2 Z 1: Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Die ECTSAnrechnungspunkte der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus deren Zuordnung zu den Curricula.
Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz: keine Regelung
Satzung der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz:
§ 5. Lehrveranstaltungen
(1) Lehrveranstaltungen unterstützen die Studierenden bei der Erreichung von Studienzielen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die Studienleistung auch in ECTS-Anrechnungspunkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien:
§ 9. Lehrveranstaltungen
(2) Die entscheidungsbefugten Kollegialorgane in Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG haben in den Curricula Bezeichnung, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie in Lehrveranstaltungsbeschreibungen deren Ziele festzulegen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die entsprechende Studienleistung in ECTS-Anrechnungspunkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst; eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BGBl 333/1979 idgF
§ 155. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Vertragsbediensteten-Dienstrechtsgesetz 1979
BGBl 86/1948 idgF
§ 49b. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Kollektivvertag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten
Fassung mit 8. Nachtrag
§ 29. Lektoren/Lektorinnen
(3) Die Vereinbarung des Arbeitszeitausmaßes hat nach der Zahl der zu leistenden Semesterstunden und der Art der Lehrveranstaltung zu erfolgen, wobei eine Semesterstunde im Durchschnitt 15 Einheiten (die davon abweichend durch den jeweiligen Senat nach § 52 UG festgelegte Zahl von Unterrichtswochen) zu je 45 Minuten umfasst. Für die Festlegung der Art der Lehrveranstaltung ist nach dem mit dieser (einschließlich der jeweils dazugehörigen Tätigkeiten nach Abs. 4) verbundenen Aufwand zu differenzieren und können Lehrveranstaltungskategorien gebildet werden.
FACHHOCHSCHULEN
FHStG 2002
BGBl I 120/2002 idgF
keine gesetzlichen Regelungen
–> in einzelnen Satzungen der Fachhochschulen geregelt (Studienrechtlicher Teil)
Fachhochschule Oberösterreich,
Satzung der FHOÖ, Studien- und Prüfungsordnung
§ 4. Organisation des Studiums
(7) Stundenplan: Alle Lehrveranstaltungen bestehen aus einer vorgegebenen Anzahl von Einheiten mit einer Dauer von je 45 Minuten.
Fachhochschule des BFI Wien,
Geschäftsbedingungen des BFI Wien
UNTERRICHTSEINHEIT
Eine Lehreinheit beinhaltet am BFI Wien prinzipiell 45 Minuten Unterricht, wobei Abweichungen in einigen – v.a. gesetzlicher Natur begründeten – Themenfeldern durchaus möglich sind. Lage und Ausmaß der Pausen werden von den TrainerInnen in Abstimmung mit der Lerngruppe festgelegt.
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FHGuK-AV
§ 2. Mindestanforderungen an die Ausbildung
(2) Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen.
Fachhochschule Kärnten: keine Regelung
Schweighofer, in: Hauser/Schweighofer (Hg), Kommentar FHStG (2017) § 7 FHStG Rz 237 ff :
„Eine SWS definiert den Zeitaufwand der Studentin bzw des Studenten für eine Lehrveranstaltung. Eine SWS bedeutet, dass die entsprechende Veranstaltung für die Dauer der durchschnittlichen Vorlesungszeit eines Semesters wöchentlich 45 Minuten lang gelehrt wird. Ein Semester dauert ca 12 bis 16 Wochen, wobei das Wintersemsester häufig länger dauert.
Sechs SWS bedeuten für die oder den nebenberuflich Lehrbeauftragten somit sechs Lehreinheiten zu je 45 Minuten über den Zeitraum von im Durchschnitt 14 bzw 15181 Wochen.
Berücksichtigt man die durchschnittliche Vor- und Nachbereitungszeit, so kann eine SWS mit ca 2,5 Naturalstunden als Gesamtarbeitsaufwand für den Lehrenden gleichgesetzt werden. Der genaue Umrechnungsschlüssel kann freilich in der fachhochschulischen Satzung festgelegt werden.“
PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN
Hochschulgesetz 2005
BGBl I 30/2006 idgF
keine gesetzlichen Regelungen
Hochschul-Zeitverordnung – HZeitV
BGBl II 202/2007 idgF
§ 4. Dauer von Lehrveranstaltungen
Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.
PRIVATUNIVERSITÄTEN
Kollektivvertrag für die Lehrer der Musik- und Singschule Wien und die an die Konservatorium Wien GmbH zugewiesenen Lehrer
§ 8. Lehrverpflichtung, Unterrichtsstunden
(2) Die Dauer einer Unterrichtsstunde wird mit 50 Minuten festgesetzt. (…)
Verfassung der Sigmund Freud Privatuniversität Wien
6 Studienordnung – § 4. Lehrveranstaltungen
(1) Lehrveranstaltungen unterstützen die Studierenden bei der Erreichung von Studienzielen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden angegeben, die Studienleistung in ECTSPunkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
SONSTIGE
Statut des O.Ö. Landesmusikschulwerkes
Beschlüsse der o.ö. Landesregierung vom 4. Juli 1977, 11. Februar 1980 und vom 4. November 1996)
§ 15 Unterrichtszeit
(1) Die Unterrichtszeit beträgt im Hauptfach pro Woche in der Regel eine Unterrichtseinheit mit 50 Minuten.
(2) Die Unterrichtszeit beträgt im Ergänzungsfach pro Woche in der Regel eine Unterrichtseinheit mit 50 Minuten.
Satzungen des Kärntner Landeskonservatoriums
§ 24. Schulzeit- und Ferienordnung
(1) Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Es sind ausreichend Pausen vorzusehen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Curriculum vorgesehene Zahl der Lehrveranstaltungen, die Belastbarkeit der SchülerInnen und Student(en)innen sowie die räumlichen Gegebenheiten festzulegen.
Organisationsstatut des Richard Wagner Konservatoriums
1.3.2 Unterrichtszeit
Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Studienplan vorgesehene Zahl der Lehrveranstaltungen, die Belastbarkeit der Schüler und Studenten, sowie räumlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Anzahl der pro Woche zu besuchenden Unterrichtsstunden ist im jeweiligen Studienplan festgelegt.
Schulzeitgesetz 1985
BGBl 77/1985 idgF
§ 4. Unterrichtstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen – insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern – kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
Oö. Schulzeitgesetz 1976
Oö LGBl 48/1976 idgF
§ 4. Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen – insbesondere wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) – erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
