Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014), BGBl I 2014/45, tritt gemäß § 68 Abs 1 leg.cit. mit 1.10.2014 in Kraft. Daher wird bereits ab dem kommenden Wintersemester 2014/15 von den Studierenden der Privatuniversitäten der Studierendenbeitrag eingehoben. Fraglich ist allerdings noch die Höhe dieses Beitrags: Neben dem „Sockelbetrag“ von 18,00 Euro gehen das BMWFW sowie die Bundes-ÖH davon aus, dass die Studierenden an Privatuniversitäten auch den Sonderbeitrag für die Versicherung ab 1.10.2014 zu entrichten hätten (0,50 Euro). Diese Meinung findet im neuen Gesetz aber keine rechtliche Deckung:
Gemäß § 38 Abs 2 HSG 2014 beträgt der Studierendenbetrag pro Semester 18,00 Euro; eine Erhöhung des Beitrags um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010 iSd Abs 3 kann erst zum Wintersemester 2015/16 erfolgen. Die Einhebung eines Sonderbeitrages gem § 38 Abs 6 HSG 2014 bedarf eines Beschlusses der Bundesvertretung mit Zweidrittelmehrheit. Der bisherige, auf Grundlage des § 29 Abs 6 HSG 1998 erfolgte Beschluss verliert im Sinne der Herzog-Mantel-Theorie jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des HSG 1998 am 30.9.2014 seine Wirksamkeit und ist keinesfalls auf die neue Rechtslage übertragbar; auch Übergangsbestimmungen (vgl § 70 HSG 2014) bestehen dazu keine.
Solange kein Beschluss der Bundesvertretung vorliegt, der den Voraussetzungen des § 38 Abs 6 HSG genügt, erscheint die Einhebung des Sonderbeitrages iHv 0,50 Euro rechtsgrundlos, zumal der bestehende Beschluss auf Basis des HSG 1998 keine taugliche Grundlage für Studierende von Privatuniversitäten bildet (keine Mitglieder der ÖH iSd HSG 1998). Eine gesetzlich vorgesehene Anhörung der betroffenen Bildungseinrichtungen (hier: der Privatuniversitäten) ist jedenfalls nicht erfolgt, weshalb auch ein allenfalls vor Inkrafttreten des HSG 2014 von der Bundesvertretung getroffener Beschluss rechtswidrig wäre. Würde man allenfalls eine Weitergeltung des Beschlusses gemäß § 29 Abs 6 HSG 1998 im Regime des HSG 2014 annehmen wollen, dann müsste dies teleologisch jedenfalls so ausgelegt werden, dass die Einhebung dieses Sonderbeitrages im Sinne des § 38 Abs 6 letzter Satz HSG 2014 „auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt“ bleibt – nämlich gerade auf jene Personen, die bereits auf Basis des § 3 HSG 1998 Mitglieder der ÖH waren.
Darüber besteht die nicht zu übersehende Problematik, dass selbst bei einer Entrichtung des Sonderbeitrages ein Versicherungsschutz von Studierenden an Privatuniversitäten derzeit nicht gegeben ist: So gelten gemäß den aktuellen Versicherungsvertragsbedingungen mit der Allianz Elementar Versicherungs AG (Punkt I.1. Bündelversicherungsvertrag zu Polizze Nr. A564043524) nur die Mitglieder der ÖH gemäß HSG 1998 in der jeweils gültigen Fassung als versicherte Personen, Studierende von Privatuniversitäten sind daher – mangels Mitgliedschaft zur ÖH im Rahmen des HSG 1998 – vom Versicherungsumfang nicht umfasst. Hingewiesen wird ferner darauf, dass ein Eingriff in den bestehenden Versicherungsvertrag auch den gesetzlichen Anforderungen des BVergG 2006 zu entsprechen hat.
Ungeachtet dessen ist es langfristig zweifellos sinnvoll, auch Studierende an Privatuniversitäten an den günstigen Versicherungsbedingungen der ÖH partizipieren zu lassen. Mangels der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen sollten Privatuniversitäten im Wintersemester 2014/15 von den Studierenden jedoch nur den Grundbetrag von 18,00 Euro einheben und an die Bundes-ÖH abführen. In einem Dialog zwischen ÖH, BMWFW und Privatuniversitäten kann in den nächsten Monaten sicher ein Weg gefunden werden, der den gesetzlichen Anforderungen genügt und einerseits den Privatuniversitäten die Möglichkeit gibt, aus selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen auszusteigen und andererseits der ÖH die nötige Zeit einräumt, um die notwendigen Anhörungen durchzuführen und anschließend einen Beschluss auf Grundlage von § 38 Abs 6 HSG 2104 zu treffen.
